NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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A. Begriffsbestimmung und Abgrenzung im Allgemeinen
Genossenschaftliche Rückvergütungen i. S. d. § 22 KStG sind der Genossenschaft eigene, nur bei dieser anzutreffendeVergütungen, die gewährt werden als Überschussbeteiligung für alle Geschäfte, die zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern im Rahmen eines Leistungsaustausches erfolgen. Anders als Kapitalgesellschaften dienen Genossenschaften gem. § 1 GenG nicht dem Zweck eigene Gewinne zu erzielen, sondern der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder. Für Genossenschaften in der Rechtsform der „Europäischen Genossenschaft“ (SCE, Societas Cooperativa Europea) sieht Art. 66 SCE-VO die Rückvergütung als Form der Überschussverteilung ausdrücklich vor.
Die Rückvergütung ist ein selbständiger und kein dem Umsatzbonus untergeordneter oder verwandter Begriff. Umsatzboni sind nach dem Warenbezug innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts (meist Wirtschaftsjahr) bemessen und wie Sofortrabatte gewinnunabhängige, aber nachträgliche Preisnachlässe. Die Rückvergütung stellt aufgrund ihrer mitgliedschaftlichen Verursachung ihrem Wesen nach nicht verteilten Reingewinn dar, sondern zurückgewährtes Entgelt, das sic...BStBl 1957 III S. 219BStBl 1969 II S. 245