NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG –
– Übertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung –
A. Verwaltungsanweisungen
I. Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter im Sinne des § 6b EStG – R 6b.1 EStR
Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre.
Begriff der Veräußerung
Es ist ohne Bedeutung, ob der Unternehmer das Wirtschaftsgut freiwillig veräußert oder ob die Veräußerung unter Zwang erfolgt, z. B. infolge S. 3oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs oder im Wege einer Zwangsversteigerung. Die Veräußerung setzt den Übergang eines Wirtschaftsguts von einer Person auf eine andere voraus. Auch der Tausch von Wirtschaftsgütern ist eine Veräußerung. Die Überführung von Wirtschaftsgütern aus einem Betrieb in einen anderen Betrieb des Stpfl. und die Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen sowie das Ausscheiden von Wirtschaftsgütern infolge höherer Gewalt sind keine Veräußerungen.
Buchwert
Buchwert ist der Wert, der sich für das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt sein...