NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Gerichts- und Parteikosten –
A. Begriff der Prozesskosten
Prozesskosten sind Kosten, die durch die Führung eines Rechtsstreits, z. B. eines Straf-, Zivil-, Verwaltungs- oder Steuerprozesses entstehen; sie umfassen die Gerichts- und Parteikosten. Die Parteikosten bestehen hauptsächlich aus den Anwaltskosten und den Auslagen des Anwalts. Die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten richtet sich im Zivilprozess nach dem Wert des Streitgegenstandes.
Prozesskosten und Abwehrkosten überschneiden sich häufig. Wegen der Abwehrkosten siehe „Bp-Kartei: Abwehrkosten”, Teil I.
B. Einkommensteuer
I. Prozesskosten bei den Gewinneinkunftsarten
1. Grundsätzliches
Prozesskosten sind Betriebsausgaben, wenn sie durch Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens oder durch betriebliche Vorgänge veranlasst sind. S. 2Prozesskosten sind immer dann betrieblich veranlasst, wenn sie mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen, d. h., wenn ein Stpfl. einen betrieblichen Anspruch verfolgt oder einen Anspruch abwehrt, der sich gegen seinen Betrieb oder gegen ihn als Unternehmer richtet. Die dabei entstandenen Prozesskosten können als Betriebsausgaben abgezogen werden, gleichgültig ob der Prozess gewonnen oder verloren wird, z. B. die...