NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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A. Begriffsbestimmung
Pfandbriefe sind festverzinsliche Schuldverschreibungen, die entweder von privaten Hypothekenbanken oder von öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten aufgrund von erworbenen, durch Grundstücks- oder Schiffshypotheken gesicherten Forderungen ausgegeben werden.
Nach der Erneuerung des Hypothekenbankgesetzes soll die Ausgabe von Pfandbriefen nicht nur spezialisierten Hypothekenbanken oder öffentlich rechtlichen Banken, sondern allen Banken erlaubt sein. Die Ausgabe von Pfandbriefen steht damit allen Banken offen, die bereit sind, die strengen Anforderungen für die Begebung von Pfandbriefen zu erfüllen.
Pfandbriefe können sowohl Namens- als auch Inhaberschuldverschreibungen sein.
Andere als die im HBG bezeichneten Kreditanstalten dürfen unter der Bezeichnung „Pfandbrief” keine Schuldverschreibungen in den Verkehr bringen. Die Ausgabe von Pfandbriefen in Form von Inhaberschuldverschreibungen bedarf nach § 795 BGB der staatlichen Genehmigung. Näheres regelt das Gesetz über die staatliche Genehmigung der Ausgabe von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen v. (BGBl 1954 I S. 147), geändert durch Art. 150 Abs. 2 Nr. 6, Gesetz v. (BGBI 1968 I S. 503) und Gesetz v. (BGBl 1986 I S. 2441). Dan...