NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Maschinenersatzteile –
Wegen maschineller Anlagen (z.B. Fördereinrichtungen, Transportanlagen, Kräne) Hinweis auf Teil I der „Bp-Kartei: Konto: Betriebsvorrichtungen“.
A. Einkommensteuer/Körperschaftsteuer
I. Maschinen
1. Begriff
Der Begriff Maschinen ist gesetzlich nicht definiert. Er stellt lediglich eine Ausweisposition in § 266 Abs. 2 II Nr. 2 HGB dar. Dabei gelten die Gliederungsvorschriften des § 266 HGB nur für die großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB. Kleine Kapitalgesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB sind nur zum Bilanzausweis der zusammengefassten Gesamtposition Sachanlagen verpflichtet. Unter das PublG fallende Gesellschaften sind nach § 5 PublG verpflichtet, die Regelung des § 266 HGB sinngemäß anzuwenden. Alle anderen Kaufleute sind gemäß § 247 HGB lediglich zum gesonderten Ausweis und zur hinreichenden Aufgliederung verpflichtet.
In Groß- und Konzernbetrieben sind Bilanzierungs- und Bewertungsverfahren vielfach in internen Rechnungslegungs-bzw. Bilanzierungsrichtlinien geregelt.
Die Unterteilung in technische Anlagen und Maschinen ist handelsrechtlich für eine Bilanzanalyse bedeutsam. Ohne Bedeutung ist die Ausweisfrage für die steuerliche Bilanzierung, da bilanzsteuerlich für Ansatz- und Bewertungsfr...