NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Personenkraftwagen –
– Lastkraftwagen –
– Omnibusse –
– Geländekraftfahrzeuge –
In dieser Abhandlung werden die allgemeinen Grundsätze dargestellt. Spezialfragen, die einzelne Wirtschaftszweige betreffen, werden in den in Teil III veröffentlichten Branchen-Abhandlungen (z. B. „Bp-Kartei: Kraftfahrzeuggewerbe”) behandelt.
A. Einkommensteuer
I. Zugehörigkeit der Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen
1. Allgemeines
Kraftfahrzeuge, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden oder dazu bestimmt sind, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen. Eigenbetrieblich genutzte Kraftfahrzeuge sind auch dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie nicht in der Buchführung und in den Bilanzen ausgewiesen sind.
Kraftfahrzeuge, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind, können – bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG – als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden.
Kraftfahrzeuge, die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen. Werden Kraftfahrzeuge zu meh...