NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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A. Allgemeines
I. Wesen und Inhalt des Kommissionsgeschäfts
Das Wirtschaftsleben äußert sich in einer Vielzahl verschiedenartigster Leistungen zwischen zwei oder mehreren Partnern; Leistungen, die in der Regel auf einem bestimmten Schuldverhältnis beruhen. Das bürgerliche Recht hat für diese Schuldverhältnisse verschiedene Vertragstypen geschaffen (Kauf, Tausch, Miete, Pacht, Werkvertrag u. a.), zu denen auch das Kommissionsgeschäft gehört.
Kommissionsgeschäfte werden getätigt, wenn der Kommittent selbst entweder nicht in der Lage oder nicht willens ist, eine bestimmte Ware einzukaufen oder zu verkaufen, z. B. wegen mangelnder Marktkenntnisse, z. B. auf einem ausländischen Markt oder aus Geheimhaltungsgründen, weil er seine Geschäfte vor der Konkurrenz geheim halten will und deshalb nicht persönlich in Erscheinung treten möchte.
Das Kommissionsgeschäft ist im BGB jedoch nicht besonders geregelt. Lediglich die Kommentierung zu § 675 BGB (entgeltliche Geschäftsbesorgung) enthält unter Hinweis auf die speziellen Regelungen des §§ 383 ff. HGB den Begriff Kommissionär.
Der Inhalt des Kommissionsgeschäfts ergibt sich aus den §§ 383 ff. HGB: „Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig unternimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines...