NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Besitzhypotheken –
– Schuldhypotheken –
A. Allgemeines
I. Begriff
Der Begriff Hypothek kommt aus dem Griechischen und bedeutet Unterlage und Unterpfand. Eine Hypothek bezeichnet die im Grundbuch eingetragene Forderung eines Grundstücks zur Sicherung einer Forderung. Neben der Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB) und der Rentenschuld (§§ 1199 ff. BGB) ist die Hypothek eines der drei Grundpfandrechte. Allerdings werden in der Praxis deutlich mehr Grundschulden als Hypotheken eingetragen.
Die Hypothek ist eine Grundstücksbelastung in der Weise, dass an den Berechtigten (Hypothekengläubiger) eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (§ 1113 BGB). Die Hypothek setzt stets eine persönliche Forderung voraus. Es gibt daher neben der dinglichen Haftung des Grundstückseigentümers mit dem Grundstück immer noch die persönliche Haftung des Schuldners mit dem Privatvermögen.
Bei mehreren Hypotheken auf einem Grundstück besteht ein Rangverhältnis, welches für die Reihenfolge für die Befriedigung der Forderungen aus dem Grundstück maßgebend ist. Die wirtschaftliche Sicherheit für die Gläubiger ist umso höher, je besser der Rang der Hypothek ist. Aus diesem Grund wird für Hypot...