NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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A. Umsatzsteuer
I. Allgemeines
1. Begriff des Grund und Bodens
Unionsrecht
Gemeinschaftsrechtliche Grundlage für den Grundstücksbegriff ist Art. 13b der Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung. Die Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung (MwstDVO) EU Nr. 282/2011 des Rates vom ist am in Kraft getreten und soll der Auslegung und damit der Behebung von Zweifelsfragen bei der einheitlichen Anwendung der Regelung in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie dienen. Art. 13b der MwStDVO ist der mit der Durchführungsverordnung (EU) 1042/2013 zum in Kraft getreten ist.
Wortlaut von Art. 13b der Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung:
Für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2006/112/EG gilt als ‚Grundstück‘
ein bestimmter über- oder unterirdischer Teil der Erdoberfläche, an dem Eigentum und Besitz begründet werden kann;
jedes mit oder in dem Boden über oder unter dem Meeresspiegel befestigte Gebäude oder jedes derartige Bauwerk, das nicht leicht abgebaut oder bewegt werden kann;
jede Sache, die einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder eines Bauwerks bildet, ohne die das Gebäude oder das Bauwerk unvollständig ist, wie zum Beispiel Türen, Fenster, Dächer, Treppenhäuser und Aufzüge;
Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, di...