NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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Bei der Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Betriebsgrundstücken sind die allgemeinen Grundsätze des Bewertungsrechts (§ 68 Abs. 2 Nr. 2; § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG) anzuwenden (R 42 Abs. 3 EStR, H 42 EStH). In dieser Abhandlung werden daher die Ausführungen zu „Einheitsbewertung” vorangestellt.
A. Einheitsbewertung
I. Gleise, Oberbau und Unterbau
Gleise, Kräne und sonstige mechanische Verladeeinrichtungen sind Betriebsvorrichtungen. Das gleiche gilt für den Oberbau (Schienen, Schwellen und Bettung) und den Unterbau (Aufschüttungen und Befestigungen der Dämme, Einschnitte und dgl.) von Schienenbahnen (Gemeinsamer Ländererlass 3-S 313.0/1, BStBl 2013 I S. 734).
II. Gleisanlagen als Verkehrsbetriebe i. S. d. § 117 Abs. 1 Nr. 2 BewG
Die Unterhaltung und Zurverfügungstellung von Gleisanlagen, auf denen Dritte Bahntransporte durchführen, ist selbst dann kein Verkehrsbetrieb i.S.d. S. 2§ 117 Abs. 1 Nr. 2 BewG, wenn der Unterhalter der Gleisanlagen, hier: Stadtwerke einer Gemeinde, ohne Anbieter der Beförderungsleistung zu sein, in Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht für auf seinen Gleisanlagen durchgeführten Bahnverkehr eigenes Personal besitzt, das mit dem eigentlichen Zugpersonal der DB zusammenarbeitet. Dabei stellt das vom Gleisunterhalter für ...BStBl 1990 II S. 242