NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur steuerlichen Behandlung der Aufwendungen für Sponsoring wird auf die Abhandlung „Bp-Kartei: Konto: Sponsoring” in Teil I verwiesen.
A. Einkommensteuer
I. Geschenke als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG
Nach § 4 Abs. 5 Nr.1 EStG sind Geschenke nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Wert der zugewendeten Gegenstände pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 € übersteigt. Nicht unter das Abzugsverbot fallen Zuwendungen an Arbeitnehmer. Hier sind die lohnsteuerrechtlichen Regelungen zu beachten.
Nähere Einzelheiten zum hierzu finden sich in R 4.10 Abs. 2 bis 4 EStR.
1. Geschenk
Ob eine Vermögenszuwendung unentgeltlich als Geschenk oder entgeltlich gemacht wird, entscheidet nach bürgerlichem Recht die hierüber zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung. Ein Geschenk liegt nur vor, wenn beide Seiten über die Unentgeltlichkeit einig sind. Daher liegt schon dann kein Geschenk vor, wenn eine Seite von der Entgeltlichkeit der Zuwendung ausgeht (, BStBl 1993 II S. 806).
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass zu den Geschenken i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG auch Zuwendungen (sog. Zweckgeschenke) gehören, die nicht mit einer konkreten Gegenleistung verknüpft sind und mit denen der Geber nur allgemein das im betrieblichen Interesse...