NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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A. Begriffe
I. Geschäfts- oder Firmenwert
Der Geschäftswert ist derjenige Wert, der einem gewerblichen Unternehmen über den Substanzwert (Verkehrswert) der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter hinaus innewohnt (, BFHE 180 S. 548, BStBl 1996 II S. 576). Er ist Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit diese nicht in einzelnen Wirtschaftsgütern verkörpert sind, sondern durch den Betrieb eines lebenden Unternehmens gewährleistet erscheinen (, NWB NAAAA-96781, DStR 1998 S. 887, 889; , BStBl 2001 II S. 771; , BStBl 2010 II S. 609). Er wird durch die Gewinnaussichten bestimmt, die, losgelöst von der Person des Unternehmers, aufgrund besonderer, dem Unternehmen eigenen Vorteile höher oder gesicherter erscheint als bei einem anderen Unternehmen mit sonst vergleichbaren Wirtschaftsgütern (vgl. z. B. IV R 40 /92, BStBl 1994 II S. 224; , BFH/NV 1998 S. 1160, NWB NAAAA-96781). Demzufolge ist der Geschäftswert unmittelbar mit dem Betrieb als solchem verwoben, so dass der Betrieb grundsätzlich nicht ohne diesen veräußert oder entnommen werden kann (, BStBl 2001 II S. 771). Wird einem Unternehmen ein Wert beigemessen, der höher ist als der Wert, der sich nach der Bilanz, gegebenenfalls nach Offenlegung stiller Reserven, ergibt, dann bezeichnet man den Mehrwert als Geschäftswert oder als Goodwill bei Angehörigen der freien Berufe als Praxiswert. Ein solcher Betrag wird regelmäßig beim Verkauf eines Unternehmens, eines Mitunternehmeranteils oder eines Teilbetriebs, einer Umwandlung zu Zwischenwerten oder gemeinen Werten auftreten. Er drückt sich durch die „Mehrzahlung” des Käufers aus (sog. derivativer Geschäftswert, siehe unten unter IV.).