NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Bewertungsfreiheit für geringwertige Anlagegüter i. S. d. § 6 Abs. 2 und 2a EStG –
A. Allgemeines
Grundsätzlich sind abnutzbare Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit ihren Anschaffungskosten/Herstellungskosten (bzw. an deren Stelle tretenden Wert) anzusetzen und über die jeweilige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Dies gilt gem. § 253 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Sätze 1 und 2 HGB handelsrechtlich als auch steuerrechtlich gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und § 7 EStG. Für sog. geringwertige Wirtschaftsgüter besteht jedoch ein Wahlrecht (Bewertungsfreiheit), diese auch sofort in voller Höhe als Aufwand/Betriebsausgabe zu behandeln bzw. unter bestimmten Voraussetzungen eine Poolbildung (Sammelposten) vorzunehmen. Zweck soll in erster Linie eine Vereinfachung der betrieblichen Rechnungslegung durch Entlastung der Buchführung und Bilanz von der Masse der geringwertigen Wirtschaftsgüter sein. Die Vorschrift dient daher auch der Arbeitserleichterung der Steuerpflichtigen und der Finanzämter, vermeidet Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung über die Abschreibungsdauer und bedeutet eine vorteilhafte Finanzierungshilfe für den Steuerpflichtigen.
Die ...