NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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A. Allgemeines, Begriff
Der Begriff der Entschädigung ist nicht gesetzlich definiert. Sein aktueller Inhalt ist das Ergebnis einer Gesetzesauslegung durch die BFH-Rechtsprechung, welche den Begriff auf Grund des allgemeinen Sprachgebrauchs, des Sinnzusammenhanges der Norm und ihrem Zweck geprägt hat (z. B. , BStBl 1993 II S. 27 m. w. N.). Danach ist der Begriff der Entschädigung für alle Fälle des § 24 Nr. 1 EStG dahingehend aufzufassen, dass der Stpfl. die Ersatzleistung als Ausgleich für einen Schaden in Gestalt eines Einnahmeverlustes oder eines Verlustes einer Einnahmemöglichkeit erhält, den er erlitten haben muss bzw. erlitten hätte, wenn er die Ersatzleistung nicht erhalten hätte (, BStBl 1996 II S. 516, , BStBl 2005 II S. 480; R 24.1 EStR). Da die Tatbestandsgruppen des § 24 Nr. 1 EStG in den Buchstaben a bis c an unterschiedlichen Fallgruppen anknüpfen, ist der Entschädigungsbegriff innerhalb dieser einzelnen Fallgruppen unterschiedlich.
§ 24 EStG schafft keinen neuen Besteuerungstatbestand, sondern weist die in ihm genannten Einnahmen nur der Einkunftsart zu, zu der die entgangenen oder künftig entgehenden Einnahmen gehört hätten, wenn sie erzielt worden wären (BStBl 1996 II S. 516