NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Privateinlagen –
A. Allgemeines
Nach § 4 Abs. 1 Satz 7 EStG sind Einlagen alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat, d.h. alle Werterhöhungen des Betriebsvermögens durch außerbetriebliche Mittel.
Der für den Gewinnbegriff bedeutsame § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt den Gewinn als Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres unter anderem gemindert um die Einlagen. Dadurch soll verhindert werden, dass steuerfrei gebildetes oder bereits versteuertes Vermögen durch Einlage in den Betrieb steuerlich erneut als Gewinn erfasst wird; der Gewinn also nur betriebliche Geschäftsvorfälle aufweist, diese jedoch umfassend, einschließlich aufgelöster stiller Reserven. Die Gewinnhöhe darf nur durch Vorgänge beeinflusst werden, die betrieblich veranlasst sind. Dies macht eine Korrektur erforderlich, so dass Wertzuführungen aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen nicht als Gewinn versteuert werden.
Durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vor...BGBl I 2006