NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Fremdgelder –
– § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG –
– § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG –
A. Begriff
Durchlaufende Posten sind Gelder, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt bzw. verausgabt werden. Dabei bestehen bereits bei der Vereinnahmung bzw. Verausgabung des Betrages die Verpflichtung und der Wille, dass die Beträge weitergeleitet werden. Es fehlt damit an einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen dem Empfänger und dem Geber der Beträge. Insbesondere handelt es sich hierbei um im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmte und verausgabte Gelder.
Dem Empfänger von Fremdgeldern wird trotz des Zu- und Abflusses keine eigene Verfügungsmacht verschafft. Dabei muss der Betrag, die Verpflichtung und der Wille zur Weiterleitung im Zeitpunkt des Zuflusses zweifelsfrei feststehen. Zu den durchlaufenden Posten gehören vom Stpfl. vereinnahmte Beträge nicht bereits deshalb, weil der Stpfl. sie als ihm möglicherweise nicht zustehend ansieht oder weil er sie zurückgewähren oder weiterleiten muss. Typisch sind durchlaufende Posten in bestimmten Wirtschaftszweigen, so z.B. bei Architekten, Ärzten, Einzelhändlern, Gastwirtschaften, Handelsvertretern, Lottostellen, Maklern, Notaren, Anwälten und Versicherungsvertretern.
Ein durchlaufend...