NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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A. Grundlagen
Die Kosten der der Haushaltsführung unterfallen grundsätzlich den steuerlich nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten im Sinne des § 12 EStG. Ist der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, tätig und wohnt er auch am Beschäftigungsort, so liegt im Falle einer beruflichen bzw. betrieblichen Veranlassung eine doppelte Haushaltsführung vor. Die in der Folge entstehenden Mehraufwendungen stellen grundsätzlich Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten dar.
B. Abzug der Kosten für eine doppelte Haushaltsführung
I. Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch …
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten...