NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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A. Einkommensteuer
I. Computeranlagen in der Gewinnermittlung
Computeranlagen setzen sich i. d. R. aus Hardware und Software zusammen. Die Software ist als selbständiges Wirtschaftsgut zu beurteilen, wenn sie nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbar ist. Darauf, ob sie selbständig veräußert werden kann oder rechtlich frei übertragbar ist, kommt es nicht an.
Hardware und Software bilden nur in Ausnahmefällen eine Einheit. Ein einheitliches materielles WG wird z. B. angenommen, wenn der Träger der Software als unselbständiger Bestandteil in das Gerät fest eingebaut ist und die Software auf das Gerät zugeschnitten ist oder wenn Hardware und zugehörige Systemsoftware im Rahmen eines sog. Bundlings erworben werden, bei dem die Systemsoftware zusammen mit der Hardware ohne gesonderte Berechnung und ohne Aufteilbarkeit des Entgelts zur Verfügung gestellt wird (, BStBl 2003 II S. 365); vgl. , BStBl 2021 I S. 298). Die Regelungen dieses BMF-Schreibens gelten erstmals für Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden. In Gewinnermittlungen nach dem können die Grundsätze dieses Schreibens auch a...