NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2026
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– Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen vom Grundvermögen –
A. Rechtsgrundlagen
Wortlaut des § 68 BewG in der Fassung vom , gültig ab dem :
§ 68 Begriff des Grundvermögens
Zum Grundvermögen gehören
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
das Erbbaurecht,
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.
In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen
Bodenschätze,
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.S. 5
B. Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Einheitsbewertung
I. Vorlage der Vorschriften über die Einheitsbewertung an das BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
1. , BStBl 2014 II S. 957
Der BFH hält die Vorschriften über die Einheitsbewertung (spätestens) ab dem Bewert...