NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Aufwendungen für Berufskleidung (Arbeitskleidung) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten –
A. Einkommensteuer/Lohnsteuer
I. Grundsätzliches zur Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Berufskleidung (Arbeitskleidung) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
Aufwendungen für typische Berufskleidung stellen grundsätzlich Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG dar (R 9.1 LStR). Demgegenüber gehören Aufwendungen für bürgerliche Kleidung zu den nichtabziehbaren Kosten der privaten Lebensführung. Das gilt selbst dann, wenn dem Steuerpflichtigen wegen seines Berufs außergewöhnlich hohe Aufwendungen für Kleidung entstehen. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzurechnen und können nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden, da der Aufwand wie auch für Nahrung, Hygenie und weitere Grundbedürfnisse bereits mit der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums in Gestalt des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) mit abgegolten ist. Derartige Kosten der Lebensführung sind nach Maßgabe des subjektiven Nettoprinzips (, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BStBl 1990 II S. 653) durch die ...BStBl 2010 II S. 672