NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Aufwendungen für Messen und Ausstellungen sowie für Ausstellungsräume –
A. Allgemeines
Unter Messen, Ausstellungen und Märkte versteht die Gewerbeordnung mit staatlicher Erlaubnis veranstaltete, behördlich geregelte und mit bestimmten Vergünstigungen ausgestaltete, in der Regel wiederkehrende Verkaufs-, Vertriebs- oder Informationsveranstaltungen an einem bestimmten Ort.
Im Gegensatz zum reglementierten Reisegewerbe wird das Messe- und Ausstellungsgewerbe weitgehend vom Prinzip der Marktfreiheit beherrscht.
Messen, Ausstellungen und Märte im Sinne der GewO sind mit staatlicher Erlaubnis veranstaltete, behördlich geregelte und mit bestimmten Vergünstigungen ausgestattete, in der Regel wiederkehrende Verkaufs-, Vertriebs- oder Informationsveranstaltungen an einem bestimmten Ort.
Im Einzelnen unterscheidet die GewO folgende Veranstaltungstypen:
Messen (§ 64 GewO), das sind zeitlich begrenzte, im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen, auf denen ein Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellen und überwiegend nach Muster grundsätzlich an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreiben. Kunst-, Briefmarken- oder Antiquit...