NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Ausgleichszahlungen aufgrund des § 89b HGB –
A. Allgemeines
Ein Handelsvertreter ist ein selbständiger Gewerbetreibender, der ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Geschäftsherrn) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (§ 84 HGB). Handelsvertreter sind ebenfalls Versicherungs- und Bausparkassenvertreter (§ 92 HGB).
In einigen Branchen erfordert die Tätigkeit des Handelsvertreters aufwendige Unternehmensorganisationen und produktorientierte Investitionen, wodurch sich Kosten und Risiko des Handelsvertreters erhöhen.
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Handelsvertreter einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften mit von ihm geworbenen Kunden hätte (§ 89b Abs. 1 HGB).
Der Ausgleichsanspruch stellt eine Gegenleistung für die durch die Provision noch nicht abgegoltene Leistung des Handelsvertreters dar, insbesondere für den Kundenstamm, den dieser geschaffen hat und den der Unternehmer nunmehr a...