NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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A. Aufsichtsrat im Gesellschaftsrecht
I. Aufsichtsrat bei der Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan bei der Aktiengesellschaft. Geregelt ist er in den §§ 95 bis 116 AktG.
Der Aufsichtsrat besteht gem. § 95 Abs. 1 AktG aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. Die Zahl muss durch drei teilbar sein. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital
bis zu 1.500.000 €: neun
von mehr als 1.500.000 €: 15
von mehr als 10.000.000 €: 21
Bei der Zahl der Aufsichtsratsmitgliedern und der Zusammensetzung des Aufsichtsrates sind die Vorschriften des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom , des Montan-Mitbestimmungsgesetzes v. und des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaues und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie v. Mitbestimmungsergänzungsgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes v. zu beachten.
Der Aufsichtsrat setzt sich gem. § 96 AktG zusammen:
bei Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz gilt aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer,
bei Gesellschaften, für die das Montan-Mitbestimmungsgesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern ...