NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben (Werbungskosten) –
A. Einkommensteuer
I. Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
1. Allgemeines
Die besondere Abzugsregelung für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei den betrieblichen Einkünften in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gehört zu den Gewinnermittlungsvorschriften. Sie ist unabhängig davon anzuwenden, ob das häusliche Arbeitszimmer in der eigenen Immobilie liegt, ob es Teil einer Mietwohnung ist oder ob es gesondert angemietet wurde. Unerheblich ist, ob es notwendiges Betriebsvermögen ist oder als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt wird, ob es sich im Inland oder im Ausland befindet.
Bei den sog. Überschusseinkünften gehört die Abzugsregelung zu den Vorschriften zur Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten.
Wegen der Einbindung in den privaten Wohnbereich des Stpfl. ist für die Anerkennung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten Voraussetzung, dass der Raum nahezu ausschließlich betrieblichen oder beruflichen Zwecken oder der Mitbenutzung zu Ausbildungszwecken dient (BStBl 2006 II S. 436