NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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A. Begriff
Unter „Abwehrkosten” sind solche Aufwendungen zu verstehen, die zur Abwehr oder Beseitigung von Schäden und Beeinträchtigungen gegen den Betrieb gemacht werden.
Aufwendungen zur Abwehr von Gefahren für das zur Einkünfteerzielung dienende Vermögen sind nicht allgemein als Werbungskosten zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen abziehbar.
Ein Veranlassungszusammenhang mit der Einkunftserzielung ist dann grundsätzlich zu verneinen, wenn die Zugehörigkeit eines der Einkunftserzielung dienenden Wirtschaftsgütern zum Vermögen des Stpfl. bedroht ist.
Ein Veranlassungszusammenhang von Abwehrkosten mit der Erzielung von Einkünften setzt voraus, dass die abzuwehrende Gefahr durch die Einkünfteerzielung begründet ist, wie z. B. durch die Verwendung eines Wirtschaftsguts zur Einkunftserzielung (etwa Diebstahl eines Gegenstandes anlässlich seiner Verwendung für berufliche Zwecke, , BStBl 1986 II S. 771 oder Diebstahl eines zu einer Dienstreise verwendeten privaten PKW eines Arbeitnehmers, , BStBl 1993 II S. 44; , BStBl 1997 II S. 772).
Weitere Beispiele aus der neueren Rechtsprechung:
Aufwendungen zur Abwehr von Übertragungsansprüchen nach dem Verkehrsflächenb...