NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– § 143 AO –
A. Aufzeichnung des Warenausgangs – § 144 AO
Gewerbliche Unternehmer, die nach der Art ihres Geschäftsbetriebs Waren regelmäßig an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern, müssen den erkennbar für diese Zwecke bestimmten Warenausgang gesondert aufzeichnen.
Aufzuzeichnen sind auch alle Waren, die der Unternehmer
auf Rechnung (auf Ziel, Kredit, Abrechnung oder Gegenrechnung), durch Tausch oder unentgeltlich liefert, oder
gegen Barzahlung liefert, wenn die Ware wegen der abgenommenen Menge zu einem Preis veräußert wird, der niedriger ist als der übliche Preis für Verbraucher.
Dies gilt nicht, wenn die Ware erkennbar nicht zur gewerblichen Weiterverwendung bestimmt ist.
Die Aufzeichnungen müssen die folgenden Angaben enthalten:
den Tag des Warenausgangs oder das Datum der Rechnung,
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers,
die handelsübliche Bezeichnung der Ware, S. 2
den Preis der Ware,
einen Hinweis auf den Beleg.
Der Unternehmer muss über jeden Ausgang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren einen Beleg erteilen, der die in Absatz...