NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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Soweit die nach steuerlichen Vorschriften zu führenden Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern geführt (§ 146 Abs. 5 AO) und steuerlich relevante Unterlagen auf Datenträgern aufbewahrt werden (§ 147 Abs. 2 AO), wird auf die Abhandlung „Bp-Kartei: Buchführung (Digitale Buchführung)” in Teil I verwiesen.
A. Gesetzliche Bestimmungen
I. Aufbewahrungspflichten nach AO und HGB
Aufbewahrungspflichten ergeben sich steuerrechtlich aus der Abgebanordnung. Die Vorschrift des § 147 AO stimmt dabei inhaltlich weitgehend mit den handelsrechtlichen Vorschriften der §§ 257, 261 HGB überein. Damit ist die Parallelität Handelsrecht – Steuerrecht gewahrt. Einzelheiten ergeben sich aus der nachfolgenden Gegenüberstellung:
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Steuerrecht | Handelsrecht | |
Umfang der Aufbewahrungspflicht | § 147 Abs. 1 AO 1. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, 2. die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe, 3. Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, 4. Buchungsbelege, 4a Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union, 5. sonstige Unterlagen, soweit sie für die Be... |