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Bedeutung der Bilanzwahrheit in der Rechtsprechung des EuGH: Implikationen für die HGB-Rechnungslegung
Folgerungen aus dem
In seinem Urteil vom entschied der EuGH in der Rechtssache „GIMLE“, dass Vermögensgegenstände auch dann mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten sind, wenn diese erheblich vom tatsächlichen Wert zum Anschaffungszeitpunkt abweichen. Ziel dieses Beitrags ist es daher, aufzuzeigen, welche Probleme sich für den EuGH bei der Auslegung der Bilanzrichtlinie ergeben. Insbesondere werden die Konkretisierung des Grundsatzes der Bilanzwahrheit durch den EuGH und dessen Stellenwert in Deutschland analysiert. Nachfolgend werden Gegenstand und Ergebnis des GIMLE-Prozesses dargestellt, bevor die Probleme bei Interpretation und Anwendung des Sachverhalts aus europa- und handelsrechtlicher Sicht betrachtet werden.
„GIMLE“NWB EAAAE-51064
Welche Aussagen trifft der EuGH zur Bilanzwahrheit?
Wie steht der EuGH zu Bewertungsgrundsätzen und Mitgliedstaatenwahlrechten?
Welche Änderungen könnten sich durch die Neufassung der Bilanzrichtlinie ergeben?
I. Einleitung
[i]Hoffmann, Anschaffung stiller Reserven oder verdeckte Einlage, StuB 2014 S. 277 NWB XAAAE-61573 Hoffmann, Bilanzierung nach dem wirtschaftlichen Gehalt, StuB 2013 S. 557 NWB LAAAE-41816 Eggert, Auswirkung des Prinzips „true and fair view“ in den Bilanzrichtlinien der EU auf das Recht der Mitgliedstaaten, IWB 2014 S. 112 NWB AAAAE-54778 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 5. Aufl., Herne 2014 § 252 NWB DAAAE-48780Das Urteil bezieht sich auf die die Richtlinie (RL) 78/660/EWG (Bilanzrichtlinie) der E...