BMF - IV D 3 - S 7279/11/10002 BStBl 2014 I S. 233

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG und bei Gebäudereinigungsleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 8 UStG; Auswirkungen des

Der , BStBl 2014 II S. 128, [1] die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG ausgelegt. Nach seiner Entscheidung sind die Regelungen einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen komme es entgegen Abschnitt 13b.3 Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) nicht an. Im Übrigen sei es entgegen der Vereinfachungsregelung in Abschnitt 13b.8 UStAE nicht entscheidungserheblich, ob sich die Beteiligten über die Handhabung der Steuerschuldnerschaft ursprünglich einig waren oder nicht. Die Entscheidung des BFH hat mittelbar auch Auswirkungen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 13b Abs. 5 Satz 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 8 UStG).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das , BStBl 2014 I S. 229, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 13b.3 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) 1Werden Bauleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). 2Darüber hinaus muss der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwenden; auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten Bauleistungen an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es dagegen nicht an (vgl. , BStBl 2014 II S. 128).”

    2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) 1Dem leistenden Unternehmer steht es frei, den Nachweis mit allen geeigneten Belegen und Beweismitteln zu führen, aus denen sich ergibt, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. 2Legt der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung einer Bauleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ausdrücklich für umsatzsteuerliche Zwecke für diesen Umsatz vor, gilt diese als Indiz dafür, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung seinerseits für eine Bauleistung verwendet.”

    3. Die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen.

    4. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 1 werden nach dem Wort „eine” die Wörter „Bauleistung als” eingefügt.

      bb)

      Satz 4 wird gestrichen.

    5. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 1 wird das Wort „nachhaltig” gestrichen.

      bb)

      In Satz 2 wird die Angabe „Absätze 1 bis 5” durch die Angabe „Absätze 1 und 2” ersetzt.

      cc)

      Satz 3 wird gestrichen.

    6. Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

      1Der Leistungsempfänger ist für an ihn erbrachte, in § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG genannte Leistungen nicht Steuerschuldner, wenn er diese nicht unmittelbar zur Erbringung eigener Bauleistungen verwendet. 2Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt deshalb vor allem nicht für Nichtunternehmer sowie für Unternehmer mit anderen als den vorgenannten Umsätzen, z. B. Baustoffhändler, die ausschließlich Baumaterial liefern, oder Unternehmer, die ausschließlich Lieferungen – und keine Werklieferungen im Sinne des § 3 Abs. 4 UStG – erbringen, die unter das GrEStG fallen. 3Bei Unternehmern (Bauträgern), die sowohl Umsätze erbringen, die unter das GrEStG fallen, als auch, z. B. als Generalunternehmer, Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG, sind die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1, 6 und 7 anzuwenden.”

    7. Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

      „(10) Es ist erforderlich, dass die an den Leistungsempfänger erbrachten Bauleistungen mit von ihm erbrachten Bauleistungen unmittelbar zusammenhängen.

      Beispiel:

      1Der Bauunternehmer A beauftragt den Unternehmer B mit dem Einbau einer Heizungsanlage in sein Bürogebäude. 2A bewirkt Bauleistungen.

      3Der Einbau der Heizungsanlage durch B ist keine unter § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG fallende Werklieferung. 4Für diesen Umsatz ist B Steuerschuldner, da A die Leistung des B nicht zur Erbringung einer Bauleistung verwendet.”

    8. Absatz 12 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 2 wird das Wort „nachhaltig” gestrichen.

      bb)

      In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Sätze 2 und 3” durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2” ersetzt.

  2. Abschnitt 13b.5 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) 1Werden Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und die an ihn erbrachten Gebäudereinigungsleistungen zur Erbringung von Gebäudereinigungsleistungen verwendet (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). 2Es ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Gebäudereinigungsleistung zur Erbringung einer Gebäudereinigungsleistung verwendet, wenn er dem leistenden Unternehmer einen im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG im Original oder in Kopie vorlegt; hinsichtlich dieses Musters wird auf das BStBl 2013 I S. 1621, hingewiesen. 3Dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG verwendet oder der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Gebäudereinigungsleistung nicht zur Ausführung einer Gebäudereinigungsleistung verwendet und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte. 4Abschnitt 13b.2 Abs. 4 und Abschnitt 13b.3 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 7 und 9 bis 13 gelten sinngemäß.”

    2. Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

      „(5) Es ist erforderlich, dass die an den Leistungsempfänger erbrachten Gebäudereinigungsleistungen mit von ihm erbrachten Gebäudereinigungsleistungen unmittelbar zusammenhängen.

      Beispiel:

      1Der Gebäudereiniger A beauftragt den Unternehmer B mit der Reinigung seines Bürogebäudes. 2A bewirkt Gebäudereinigungsleistungen.

      3Die Gebäudereinigungsleistung durch B ist keine unter § 13b Abs. 5 Satz 5 UStG fallende sonstige Leistung. 4Für diesen Umsatz ist B Steuerschuldner, da A die Leistung des B nicht zur Erbringung einer Gebäudereinigungsleistung verwendet.”

  3. Abschnitt 13b.8 wird wie folgt gefasst:

    „Hat ein Leistungsempfänger für einen an ihn erbrachten Umsatz § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b, Nr. 7, 8 Satz 1, Nr. 9 und 10 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz und Sätze 3 bis 5 UStG angewandt, obwohl die Voraussetzungen hierfür fraglich waren oder sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben, ist diese Handhabung beim Leistenden und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn sich beide Vertragspartner über die Anwendung von § 13b UStG einig waren und der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird.”

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt I ausgeführt werden.

Das , BStBl 2014 II S. 128, ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Haben leistender Unternehmer und Leistungsempfänger die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für eine Bauleistung, die bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Schreibens ausgeführt worden ist, einvernehmlich unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 13b.3 und 13b.8 UStAE angewendet, wird es nicht beanstandet, wenn sie nach Veröffentlichung des o. a. ebenso einvernehmlich entscheiden, an der seinerzeitigen Entscheidung festzuhalten, auch wenn in Anwendung des o. a. der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre. Die Notwendigkeit von Rechnungsberichtigungen besteht nicht.

Haben die Beteiligten an der Entscheidung einvernehmlich festgehalten und beruft sich der Leistungsempfänger zu einem späteren Zeitpunkt auf das o. a. genießt der leistende Unternehmer insoweit keinen Vertrauensschutz aus § 176 Abs. 2 AO.

Zu weiteren Fragen der Anwendung des , BStBl 2014 II S. 128, ergeht ein gesondertes BMF-Schreiben.

BMF v. - IV D 3 - S 7279/11/10002


Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 233
BB 2014 S. 406 Nr. 8
DStZ 2014 S. 293 Nr. 9
KSR direkt 2014 S. 11 Nr. 3
StBW 2014 S. 209 Nr. 6
UStB 2014 S. 76 Nr. 3
Ubg 2014 S. 197 Nr. 3
KAAAE-55028

1Das BFH-Urteil wird zeitgleich mit diesem Schreiben im Bundessteuerblatt veröffentlicht.