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Finanzämter stoppen Abwicklung der Bauträgerfälle
Die Finanzverwaltung stoppt aktuell die Abwicklung der sog. Bauträgerfälle. Die Inanspruchnahme der Subunternehmer soll bis zum Ergehen eines neuen BMF-Schreibens zurückgestellt werden.
Hintergrund
Der
[i]BFH-Urteil vom 22. 8. 2013 - V R 37/10 (BStBl 2014
II S. 128) Bauträger ist aufgrund des (BStBl 2014 II S. 128) nicht mehr Schuldner der
Umsatzsteuer aus dem Bezug von Bauleistungen. Dieser Rechtsauffassung ist die
Finanzverwaltung mit (BStBl 2014 I S. 233) gefolgt
und wendet die Entscheidung des BFH in allen offenen Fällen an.
[i]BMF-Schreiben vom 5. 2. 2014 (BStBl 2014 I
S. 233)Der Gesetzgeber hat durch die Einführung des § 27 Abs. 19
UStG auf die Anträge des Bauträgers auf Erstattung der zu Unrecht abgeführten
Umsatzsteuer reagiert und eine [i]Eigenständige Korrekturvorschrift in
§ 27 Abs. 19 UStG eigenständige Korrekturvorschrift
in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen. Zur Wahrung des Vertrauensschutzes kann
der Subunternehmer aber die nun von der Finanzverwaltung geforderte
Umsatzsteuer im Wege der Abtretung seiner zivilrechtlichen Forderung gegenüber
dem Bauträger begleichen. Im Ergebnis würde der Bauträger damit nur die
Erstattungszinsen i. S. des § 233a AO erhalten, während der Subunternehmer
aufgrund des § 233a Abs. 2a AO nicht mit Nachzahlungszinsen belangt werden
soll. Der Zi...