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Besteuerung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern
Online-Beiträge
Geißler, Veranlagungsformen, infoCenter;
Wenning, Lohnsteuerklassen, infoCenter;
Zeitschriften
Becker/Englisch, Reformbedarf und Reformoptionen beim Ehegattensplitting, DStR 18/2016 S. 1005;
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Hausschild/Rose, Das gemeinschaftliche Testament als Gestaltungsinstrument der Nachfolgeplanung, NWB-EV 1/2024 S. 9;
Heide, Der Güterstandswechsel im Schenkungsteuerrecht, NWB 22/2019 S. 1597;
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Löcherbach/Völkel, Rolle rückwärts bei der Schenkungsteuer und verdeckten Gewinnausschüttung an nahestehende Personen, NWB 19/2018 S. 1368;
Martin/Friebe, Das unterhaltsrechtliche Einkommen des selbständigen Arztes, PFB 7/2014 S. 188;
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Nies/Scheen, Die Berechnung der latenten Ertragssteuerlast beim Zugewinnausgleich, PFB 7/2014 S. 181;
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Schöler, Verlustvortrag und Zusammenveranlagung in der Insolvenz eines Ehegatten, DStR 29/2013 S. 1453;
Stoltenberg/Khalil, Gemeinschaftsdepots von Eheleuten, DStR 49/2013 S. 2597;
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Bücher/Kommentare
Beck`sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Verlag C. H. Beck München;
Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG-Kommentar, NWB Verlag Herne.
A. Problemanalyse
1. Vorbemerkungen
1 Der vorliegende Grundlagenbeitrag dient der Darstellung steuerlicher Vorschriften, die im Zusammenhang mit Ehegattenverhältnissen oder bei eingetragenen Lebenspartnerschaften zu beachten sind.
Aufgrund von § 2 Abs. 8 EStG sind die Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Da zudem aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts mit Wirkung vom auch gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe abschließen dürfen, wird im Folgenden grundsätzlich nur von Ehegatten und der Ehe gesprochen.
II. Allgemeines
1. Bedeutung zivilrechtlicher Güterstände im Steuerrecht
2 Der BFH hat in seinem Gutachten vom dargelegt, dass der zivilrechtliche Güterstand der Gütergemeinschaft keine Auswirkung auf das Einkommensteuerrecht per se hat. Auf diesem Gutachten baut die steuerrechtliche Rechtsprechung auch heute noch auf. Auch die weiteren Güterstände (Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung) haben keine Auswirkung auf die steuerliche Behandlung von Ehegatten. Auswirkungen können sich im Einzelfall auf die Zurechnung von Einkünften ergeben (z. B. § 28 EStG bei fortgesetzter Gütergemeinschaft; hierzu Rz. 21).
Die zivilrechtlichen Güterstände regeln damit lediglich das zivilrechtliche Verhältnis der Ehegatten untereinander und wirken dem Grunde nach nicht auf das öffentlich-rechtliche Steuerschuldverhältnis. Das Steuerrecht – und dabei insbesondere die Einkommensteuer – verfolgt das Ziel der Individualbesteuerung. Derjenige, der den Tatbestand verwirklicht, ist zu den entstehenden Rechtsfolgen heranzuziehen. Dies gilt im weiteren Sinne auch für andere Steuerarten, auch wenn hier kein Grundsatz der Individualbesteuerung festgeschrieben ist.
2. Entwicklung der steuerlichen Berücksichtigung gleichgeschlechtlicher Ehen
3 Trotz Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes mit Wirkung zum konnten eingetragene Lebenspartner keine Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b EStG i. V. mit dem Splittingtarif nach § 32a Abs. 5 EStG beantragen. Das BVerfG beurteilte dies mit Beschluss vom als mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig. In Folge des Beschlusses kodifizierte der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 8 EStG die einkommensteuerrechtliche Gleichstellung von Lebenspartnerschaften und Ehen.
Die später eingeführte „Ehe für Alle“ führte zu einer Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Ehen und nicht gleichgeschlechtlichen Ehen im Zivilrecht, jedoch führt dies nicht zu einer einkommensteuerrechtlichen Änderung, da bereits vor der Einführung der „Ehe für Alle“ die Ehen und Lebenspartnerschaften von der Zusammenveranlagung und dem Ehegattensplitting profitieren konnten.
Bereits mit Wirkung zum wurden Lebenspartnerschaften auch in anderen Steuergesetzen eingefügt und dadurch den Eheverhältnissen gleichgestellt (z. B. § 3 Nr. 4, 5a GrEStG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
4-9 Einstweilen frei
B. Problemlösungen
I. Einkommensteuer
1. Veranlagungsarten
a) Rechtslage bis einschließlich 2012
10 Bis zum Veranlagungszeitraum 2012 waren mehrere Veranlagungsformen im Zusammenhang mit den Tarifen nach § 32a EStG gesetzlich festgeschrieben:
Einzelveranlagung mit Grundtarif (§ 25 Abs. 1, § 32a Abs. 1 EStG),
Einzelveranlagung mit Verwitweten-Splitting (§ 25 Abs. 1, § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG),
Einzelveranlagung mit Gnaden-Splitting (§ 25 Abs. 1, § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG),
Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting (§ 26b, § 32a Abs. 5 EStG),
getrennte Veranlagung mit Grundtarif (§ 26a, § 32a Abs. 1 EStG),
besondere Veranlagung mit Grundtarif (§ 26c, § 32a Abs. 1 EStG),
besondere Veranlagung mit Verwitweten-Splitting (§ 26c, § 32a Abs. 5 EStG).
Insbesondere aus Gründen der Komplexitätsreduktion wurde § 26c EStG (besondere Veranlagung) abgeschafft und mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 die heute bekannten Veranlagungsformen samt Tarifgestaltung kodifiziert.