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Grundlagen - Stand: 02.01.2024

Private Veräußerungsgeschäfte

Marcel Detmering und Gunnar Tetzlaff

A. Problemanalyse

I. Allgemeines

1 Einkunftsart

Die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG bilden keine eigene Einkunftsart, sondern gehören im System der sieben Einkunftsarten zu den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 2 EStG). Sie erfassen steuerlich die Wertsteigerungen oder Wertverluste bestimmter Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, soweit sie durch Veräußerung oder Beendigung eines Rechts realisiert werden. Wie bei allen anderen sonstigen Einkünften gehören auch die privaten Veräußerungsgeschäfte zu den Überschusseinkunftsarten. Entscheidend ist somit immer, ob der Steuerpflichtige mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat.

2 Frist

Eine Besteuerung erfolgt nur innerhalb gewisser Fristen. Die privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG stellen im Ertragsteuerrecht insoweit eine Besonderheit dar, da für die Fristberechnung das obligatorische Rechtsgeschäft maßgeblich ist und nicht, wie sonst auf die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums (Übergang Nutzen und Lasten) abgestellt wird. Das dingliche Rechtsgeschäft muss jedoch nachfolgen. Der tatsächliche Vollzug der Eigentumsübertragung ist als für die Frist maßgeblicher Zeitpunkt in den Fällen anzuwenden, in denen es an einem obligatorischen Rechtsgeschäft fehlt.

Hinweis

Die Vorschrift des § 23 EStG wurde im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes grundlegend geändert. Auf die Übergangsvorschriften wird entsprechend hingewiesen.

II. Anwendungsbereich

1. Sachlicher Anwendungsbereich

3 Von der Vorschrift des § 23 EStG werden nur die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens erfasst sowie die Beendigung eines Rechts, das nicht dem betrieblichen Bereich zuzuordnen ist. Sie kommt nur zur Anwendung, wenn der entsprechende Sachverhalt nicht unter eine andere Überschusseinkunftsart fällt. Die Nachrangigkeit folgt bereits aus der Zugehörigkeit der privaten Veräußerungsgeschäfte zu den sonstigen Einkünften des § 22 EStG, die nachrangig gegenüber allen anderen Einkunftsarten sind, wie sich schon aus Satz 1 des § 22 Nr. 1 EStG ergibt. Ausdrücklich enthalten ist die Subsidiaritätsklausel in § 23 Abs. 2 EStG.

Hinweis

Der Vorrang des § 17 EStG gegenüber § 23 EStG ist ab VZ 2009 entfallen, da die Besteuerung von Wertpapieren seitdem nicht mehr unter § 23 EStG, sondern unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG fällt. Soweit jedoch noch Wertpapiergeschäfte unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a. F. fallen, geht § 23 EStG auch weiterhin § 17 EStG vor.

2. Abgrenzung zu den betrieblichen Einkünften
4 Private Vermögensverwaltung/gewerblicher Grundstückshandel

Wie bereits ausgeführt, ist § 23 EStG nachrangig zu den übrigen Einkunftsarten. Werden also zu dem Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, eines Gewerbebetriebs oder einer selbständigen Tätigkeit gehörende Wirtschaftsgüter veräußert, sind die dabei anfallenden Veräußerungsgewinne als Bestandteile der jeweiligen Gewinneinkunftsart zu besteuern.

Eine Besonderheit besteht jedoch im Verhältnis zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, da auch die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens zu einer gewerblichen Tätigkeit führen kann, wenn der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschritten wird. Dieser Rahmen gilt regelmäßig als überschritten, wenn der Veräußerung ein planmäßiges Verhalten des Steuerpflichtigen mit Gewinnerzielungsabsicht zugrunde liegt.

Bei einer Veräußerung von Grundstücken aus dem Privatvermögen muss somit eine Abgrenzung zum gewerblichen Grundstückshandel vorgenommen werden. Falls die Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels erfüllt sind, führt dies zu einer Gewerblichkeit der erzielten Veräußerungsgewinne. Durch die Verlängerung der Haltefrist von § 23 EStG von zwei auf zehn Jahre hat sich die Bedeutung des gewerblichen Grundstückshandels jedoch vermindert.

Hinweis

Zu diesem Thema vgl. Söffing, Gewerblicher Grundstückshandel, Grundlagen, NWB QAAAE-35129.

Die Wertpapiergeschäfte, die bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2008 unter § 23 Abs. 1  Satz  1  Nr. 2 EStG a. F. fielen, sind selbst bei erheblichem Umfang im Allgemeinen noch zur privaten Vermögensverwaltung zu rechnen. Um doch zur Gewerblichkeit zu gelangen, müssen besondere Umstände vorliegen, wie etwa erhebliche Fremdfinanzierung, ungewöhnlicher Umfang und händlerähnliches Verhalten, das sich dadurch auszeichnet, dass das Tätigwerden für andere und für fremde Rechnung im Vordergrund steht. Es ist dabei immer das Gesamtbild der Verhältnisse zu würdigen.

3. Verhältnis zu den Einkünften aus Kapitalvermögen

5 Die Überschneidung zwischen den Einkünften aus Kapitalvermögen und den Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften, die nach der alten Rechtslage möglich war, spielt nach der Änderung durch das Unternehmensteuerreformgesetz keine Rolle mehr, da von § 20 EStG nun sowohl die Erträge aus dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung von Kapital erfasst werden als auch die Wertsteigerung der Kapitalanlage selbst.

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