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NWB Nr. 19 vom Seite 1370

Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von verschiedenen Kryptowährungen

Folgerungen aus dem

Oliver Christian Schroen

Das ging schnell: Nachdem am der Termin der mündlichen Verhandlung beim BFH zur Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von verschiedenen Kryptowährungen (Bitcoin, Ether, Monero) war, war nicht einmal eine Woche später das Urteil geschrieben, um dann am pünktlich zur BFH-Jahrespressekonferenz präsentiert zu werden.

I. Kernaussagen und zugrunde liegendes Vorstellungskonstrukt des BFH

[i]Strahl, NWB 10/2023 S. 664, NWB PAAAJ-35094 Ausgehend von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, wonach private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern immer dann vorliegen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt, kommt der BFH in seinem Urteil v.  - IX R 3/22 ( NWB PAAAJ-34540) zu folgenden Grundaussagen:

  • Zu diesen „anderen Wirtschaftsgütern“ gehören auch virtuelle Währungen.

  • Der Tausch dieser Wirtschaftsgüter ist als Anschaffung bzw. Veräußerung zu beurteilen.

  • § 39 Abs. 1 AO ist „aus der Sicht des BGB ‚unjuristisch' formuliert“, weshalb die Zurechnung dieser Wirtschaftsgüter anhand privater Regeln erfolgen kann.

  • Es lag im Jahr 2017 kein normatives/strukturelles Vollzugsdefizit vor.

[i]Grundlage für BFH-EntscheidungWenn es sich bei dem geänderten ...