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NWB Nr. 38 vom Seite 2683

Der Handel auf Internetplattformen im Ertragsteuerrecht

Abgrenzung zwischen privaten und gewerblichen Verkäufen über eBay & Co.

Hon.-Prof. Dr. Gregor Nöcker

[i]Beyer, Editorial zu NWB 33/2022 S. 2305Derzeit steht die Umsetzung der DAC 7-Richtlinie der Europäischen Union in das nationale deutsche Steuerrecht an. Hierdurch soll die Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates v.  zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts Wirklichkeit werden. Was sich eher technisch anhört, hat es in sich. Denn im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs werden umfangreiche Meldepflichten für Plattformbetreiber eingeführt. [i] Baum/Rohde, NWB 38/2022 S. 2672Diese Betreiber digitaler Plattformen werden erstmals für das Jahr 2023 verpflichtet sein, an das Bundeszentralamt für Steuern in systematischer Weise jährlich Informationen zu melden, die es den Finanzämtern ermöglichen, aktive Anbieter von Waren im Internethandel zu identifizieren. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers erleichtert dies die steuerliche Bewertung der so durchgeführten Transaktionen. Ebay & Co. als steuerliches Niemandsland enden. Folglich wird es vermehrt zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt und vor dem Finanzgericht kommen. Ausgehend von zwei Urteilen des BFH aus dem Jahr 2020 werden in diesem Beitrag die derzeit für den Internethandel gültigen Grundsätze im Ertragsteuerrecht dargestellt, von der schon länger feststehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung dieser digitalen Geschäfte abgegrenzt und versucht, eine Typisierung vorzunehmen, die streitvermeidend wirken kann.

Literaturhinweis:

Zu den ertragsteuerlichen Besonderheiten des E-Commerce lesen Sie den Beitrag von Karrenbrock/Laschewski in .

S. 2684

I. Abgrenzung Privatverkauf vom gewerblichen Verkauf:

[i]Beurteilung einer Händlertätigkeit bei planmäßigem An- und VerkaufDer BFH hat im Urteil v.  - X R 26/18 ( NWB WAAAH-66871) entschieden, dass ein gewerblicher Internethandel betrieben wird, wenn planmäßig Gegenstände in Wiederveräußerungsabsicht angekauft und wieder verkauft werden. Dabei geht er vom „Bild eines Händlers“ aus, betont jedoch schon im Leitsatz des Urteils, dass nicht entscheidend sei, ob die Tätigkeit ihrem Gesamtbild nach derjenigen eines optimierenden Händlers entspreche.

1. Entscheidungserheblicher Sachverhalt

[i]Typischer Fall des Internethandels beinhaltet eine Vielzahl von VerkäufenDiesem BFH-Urteil liegt ein insoweit typischer Fall des Internethandels zugrunde, als im Rahmen von Überprüfungen durch die Steuerfahndung eine Steuerpflichtige aufgefallen war, die über Jahre hinweg auf der Internetplattform eBay Gegenstände zum Verkauf angeboten hatte. Dabei stellte sich heraus, dass sie in den Jahren 2009 bis 2013 an mehreren hundert Auktionen teilgenommen und – nicht unbedingt typisch – jährlich Einnahmen in Höhe von 40.000 € bis zu 90.000 € generiert hatte. Sie hatte allerdings nicht nur einen, sondern vier eBay-Accounts und zugleich zwei Girokonten eingerichtet. Diese große Anzahl von Auktionen konnte sie nur durchführen, weil sie bei Haushaltsauflösungen kostengünstig diverse Gegenstände eingekaufte hatte. Schon auf den ersten Blick scheint deshalb klar, die Steuerpflichtige ist als Händlerin und damit (auch) als Gewerbetreibende tätig geworden.

[i]Denkbare Gründe für das Vorliegen von PrivatverkäufenDennoch machte sie eine Vielzahl von Gründen geltend, die es nötig machten, über die Gewerblichkeit ihrer Tätigkeit grundsätzlicher nachzudenken:

  • Ihre Teilnahme an den Auktionen habe ähnlich dem nichtsteuerbaren Lottospiel allein spielerischen Charakter.

  • Ebay habe sie bislang trotz interner Kontrollen nicht als gewerblich eingestuft.

  • Sie sei als arbeitsunfähig krankgeschriebene Person nicht in der Lage, einen Gewerbebetrieb zu führen.

  • Sie habe kein Marketingkonzept, keine Kostenanalyse, keine Werbung vorgenommen und optimiere auch ihre Verkaufsaktivitäten nicht.

[i]Finanzamt stellt (häufig) auf Unternehmereigenschaft und Vielzahl der Verkäufe abDas Finanzamt hielt dagegen und stellte zum einen darauf ab, dass die Steuerpflichtige Unternehmerin i. S. des § 2 UStG und nachhaltig tätig sei. Diese auf der Anzahl der Verkäufe beruhende Nachhaltigkeit führe dazu, dass sie eine Betriebsorganisation eingerichtet habe, die bei Händlern üblich sei. Verkaufsfördernd sei es bereits, ein digitales Bild des Auktionsgegenstands im Internet einzustellen. Nicht ausschlaggebend sei ihre Arbeitsunfähigkeit.

2. Entscheidung des BFH

[i]BFH stellt im Ertragsteuerrecht auf das Fehlen einer privaten Vermögensverwaltung abNach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren bejahte auch der BFH in seinem Urteil v.  - X R 26/18 ( NWB WAAAH-66871) die Gewerblichkeit der Steuerpflichtigen. Dabei stellte er jedoch ausdrücklich darauf ab, dass ihre Tätigkeiten nicht mehr als vermögensverwaltend anzusehen seien. Allein die Nachhaltigkeit und damit die große Anzahl der Verkäufe reiche nicht, um schon deshalb einen Gewerbebetrieb anzunehmen. Dies zu würdigen, sei Sache der Finanzgerichte als Tatsacheninstanz.

[i]Vorbringen der Steuerpflichtigen führt nicht zum Fehlen der GewerblichkeitIm Hinblick auf die Einwendungen der Steuerpflichtigen stellte der BFH klar:

  • Kein taugliches Kriterium zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung von einer gewerblichen Tätigkeit sei der „Spaß am Handel“, da auch ein gewerblicher Händler oftmals Freude an der Ausübung seiner Tätigkeit habe.

  • Nicht entscheidend sei ein über den An- und Verkauf hinausgehendes Konzept, da ein geschäftliches Auftreten nicht in jeder Hinsicht optimiert sein müsse.S. 2685

  • Eine Einordnung der Tätigkeit als Gewerbebetrieb durch eBay sei schon deshalb ohne Belang, da ansonsten der Steuerpflichtige oder der Plattformbetreiber über steuerlich relevante Fragen der Gewerblichkeit bestimme.

II. Abgrenzung Privatverkauf trotz gewerblichem Verkauf:

[i]Strahl, NWB 2/2021 S. 80, NWB SAAAH-68436 Das zweite (BStBl 2021 II S. 213), welches sich ebenfalls zu Fragen des gewerblichen Internethandels äußert, betraf den Fall, dass ein an sich gewerblich tätiger Steuerpflichtiger auch als Privatier Gegenstände im Internet verkauft haben wollte. Aus Sicht des BFH ist dies möglich.

[i]Der Verkauf über einen längeren Zeitraum auf einer Internetplattform führt nicht automatisch zur GewerblichkeitDaneben macht der BFH über den besonderen Fall des ansonsten bereits als Händler tätigen Steuerpflichtigen deutlich, dass der Verkauf über eine Internetplattform nicht schon per se zu dessen Gewerblichkeit führen muss. Denn, so der Leitsatz des Urteils, werden privat und ohne Veräußerungsabsicht angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter veräußert, kann dies auch der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung sein. Dies gilt selbst dann, wenn die Veräußerung über einen langen Zeitraum und in zahlreichen Einzelakten unter Verwendung einer auch von gewerblichen Händlern genutzten Internetplattform erfolgt.

1. Entscheidungserheblicher Sachverhalt

[i]Verkauf einer Modelleisenbahnsammlung als SpielwarenhändlerIm entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung aufgefallen, als er neben seiner stationären Tätigkeit als Spielwarenhändler und Betreiber eines Internetshops Modelleisenbahnen wie auch Zubehörartikel über eBay anbot. In den Jahren 2004 bis 2013 kam es dabei zu über 2.000 Verkäufen. Allerdings behauptete der Steuerpflichtige, über eBay nur Teile seiner privat aufgebauten Modelleisenbahnsammlung verkauft zu haben. Dies unterstellte zwar auch das ( NWB GAAAH-21809), ging aber davon aus, dass die Verkäufe dem Spielwarenhandel des Klägers zuzuordnen seien.