FBO § 9

Erster Teil: Fachberater

Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Verleihung

§ 9 Fortbildung

1Wer eine Fachberaterbezeichnung führt, muss nach Verleihung der Fachberaterbezeichnung in jedem Kalenderjahr auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder mindestens an einer der Fachberaterbezeichnung entsprechenden Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. 2Die Fortbildungspflicht kann auch im Wege einer Online-Fortbildung erfüllt werden. 3Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten. 4Dies ist der Steuerberaterkammer unaufgefordert bis zum 31. März des Folgejahres nachzuweisen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAD-35147