FBO § 6

Erster Teil: Fachberater

Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Verleihung

§ 6 Leistungskontrollen

1Der Antragsteller muss sich für den „Fachberater für Internationales Steuerrecht“ und für den „Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern“ jeweils mindestens drei Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs erfolgreich unterzogen haben. 2Die Leistungskontrollen dauern jeweils mindestens vier Zeitstunden. 3Die Leistungskontrollen können sowohl schriftlich als auch elektronisch durchgeführt werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAD-35147