FBO § 10
Erster Teil: Fachberater
Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Verleihung
§ 10 Nachzuweisende besondere Kenntnisse
Die nachzuweisenden besonderen Kenntnisse ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2 zur Fachberaterordnung.
Fundstelle(n):
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KAAAD-35147