FBO § 19

Zweiter Teil: Verfahrensordnung

§ 19 Verleihung, Rücknahme, Widerruf und Verzicht

(1) Zuständig für die Verleihung der Fachberaterbezeichnung ist die Steuerberaterkammer, welcher der Steuerberater im Zeitpunkt dieser Entscheidung angehört.

(2) 1Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf der Verleihung ist die Steuerberaterkammer, welcher der Steuerberater im Zeitpunkt dieser Entscheidung angehört. 2Die Voraussetzung für das Führen der Fachberaterbezeichnung entfällt, wenn die vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird. 3In diesem Fall kann die zuständige Steuerberaterkammer die Verleihung der Fachberaterbezeichnung widerrufen.

(3) Die Rücknahme und der Widerruf sind nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Steuerberaterkammer von den sie rechtfertigenden Tatsachen zulässig.

(4) 1Vor der Entscheidung ist der Steuerberater zu hören. 2Der Bescheid ist zu begründen. 3Er ist dem Steuerberater zuzustellen.

(5) Der Steuerberater, dem eine Fachberaterbezeichnung verliehen wurde, kann auf das Recht zur Führung der Fachberaterbezeichnung verzichten.

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KAAAD-35147