FBO § 4

Erster Teil: Fachberater

Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Verleihung

§ 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse

(1) 1Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachberaterbezeichnung vorbereitenden beraterspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. 2Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen. 3Der Lehrgangsveranstalter muss sich von der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk er seinen Sitz hat, vor Beginn des Lehrgangs bestätigen lassen, dass der Lehrgang zur Vermittlung der besonderen theoretischen Kenntnisse geeignet ist.

(2) Wird der Antrag auf Verleihung der Fachberaterbezeichnung nicht innerhalb eines Jahres nach erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs gestellt, ist ab dem Jahr, das auf die Lehrgangsbeendigung folgt, Fortbildung in Art und Umfang von § 9 nachzuweisen.

(3) 1Außerhalb eines Lehrgangs erworbene besondere theoretische Kenntnisse müssen mit dem im jeweiligen Fachlehrgang zu vermittelnden Wissen deckungsgleich sein. 2Soweit die theoretischen Kenntnisse außerhalb eines Lehrgangs durch eine Tätigkeit als Dozent erlangt wurden, muss diese Dozententätigkeit auf die Aus- und Fortbildung von Steuerberatern gerichtet gewesen sein.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAD-35147