FBO § 16
Zweiter Teil: Verfahrensordnung
§ 16 Antragstellung
(1) Der Antrag, die Führung einer Fachberaterbezeichnung zu gestatten, ist bei der Steuerberaterkammer einzureichen, der der Antragsteller angehört.
(2) Dem Antrag sind die nach § 7 erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(3) Die Steuerberaterkammer hat dem Antragsteller auf Antrag die Zusammensetzung des Ausschusses sowie deren Änderung schriftlich mitzuteilen.
Fundstelle(n):
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KAAAD-35147