Erster Teil: Fachberater
Erster Abschnitt: Fachgebiete
§ 1 Zugelassene Fachberaterbezeichnungen
1Fachberaterbezeichnungen können als Bezeichnung zum Hinweis auf besondere Kenntnisse bestimmter Steuerrechtsgebiete i. S. von § 86 Abs. 4 Nr. 11 StBerG verliehen werden. 2Die Bezeichnung ist wie folgt zu führen:
„Fachberater/in für Internationales Steuerrecht“
„Fachberater/in für Zölle und Verbrauchsteuern“.
3Sie darf nur zusammen mit der Berufsbezeichnung „Steuerberater/in“ oder „Steuerbevollmächtigte/r“ geführt werden.
Fundstelle(n):
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KAAAD-35147