Oberste Finanzbehörden der Länder BStBl 2006 I S. 314

Bewertung; Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen

1. Allgemeines

1.1 Rechtsgrundlage

Für die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen sind § 68 BewG und im Beitrittsgebiet § 129 Abs. 2 Nr. 1 BewG i. V. m. § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG-DDR maßgebend. Dies gilt auch für die Abgrenzung der Betriebsgrundstücke von den Betriebsvorrichtungen (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG).

Nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG und im Beitrittsgebiet nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BewG-DDR gehören zum Grundvermögen der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), werden nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG oder nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG-DDR nicht in das Grundvermögen einbezogen. Das gilt selbst dann, wenn sie nach dem bürgerlichen Recht wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens oder der Gebäude sind.

1.2 Allgemeine Abgrenzungsgrundsätze

Bei der Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen ist zunächst zu prüfen, ob das Bauwerk ein Gebäude ist. Liegen alle Merkmale des Gebäudebegriffs vor, kann das Bauwerk keine Betriebsvorrichtung sein ( BStBl 2005 II S. 688 m. w. N.).

Ist das Bauwerk kein Gebäude, liegt nicht zwingend eine Betriebsvorrichtung vor. Vielmehr muss geprüft werden, ob es sich um einen Gebäudebestandteil bzw. eine Außenanlage oder um eine Betriebsvorrichtung handelt. Wird ein Gewerbe mit dem Bauwerk unmittelbar betrieben, liegt eine Betriebsvorrichtung vor.

1.3 Betriebsvorrichtungen

Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG oder nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG-DDR können nur einzelne Bestandteile und Zubehör Betriebsvorrichtung sein. Zu den Betriebsvorrichtungen gehören nicht nur Maschinen und maschinenähnliche Vorrichtungen. Unter diesen Begriff fallen vielmehr alle Vorrichtungen, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird ( BStBl 1992 II S. 278). Das können auch selbstständige Bauwerke oder Teile von Bauwerken sein, die nach den Regeln der Baukunst geschaffen sind, z. B. Schornsteine, Öfen, Kanäle.

Für die Annahme einer Betriebsvorrichtung genügt es nicht, dass eine Anlage für die Gewerbeausübung notwendig oder vorgeschrieben ist (z. B. im Rahmen einer Brandschutzauflage – BStBl 1984 II S. 262 und vom , BStBl 2002 II S. 310).

2. Abgrenzung der Gebäude

2.1 Abgrenzungsgrundsatz

Die Gebäude sind allein mit Hilfe des Gebäudebegriffs von den Betriebsvorrichtungen abzugrenzen. Für die bewertungsrechtliche Einordnung des Bauwerks als Gebäude oder als Betriebsvorrichtung ist entscheidend, ob es alle Merkmale eines Gebäudes aufweist ( BStBl 1988 II S. 628 und vom , BStBl 1999 II S. 18).

2.2 Gebäudebegriff

Nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen ist ein Bauwerk als Gebäude anzusehen, wenn es Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist ( BStBl 2003 II S. 693). Die Abgrenzung von Gebäude und Betriebsvorrichtung kann nicht unter Heranziehung einer in Bezug auf das gesamte Bauwerk bestehenden Verkehrsauffassung erfolgen. Bestehen jedoch Zweifel, ob ein bestimmtes Merkmal des Gebäudebegriffs vorliegt, ist die Entscheidung über das Vorliegen dieses Merkmals in Bezug auf das Bauwerk nach der Verkehrsauffassung zu treffen (zum Begriff der Verkehrsauffassung vgl. BStBl 1969 II S. 517 und S. 612 sowie BStBl 1987 II S. 551).

Der Begriff des Gebäudes setzt nicht voraus, dass das Bauwerk über die Erdoberfläche hinausragt. Auch unter der Erd- oder Wasseroberfläche befindliche Bauwerke, z. B. Tiefgaragen, unterirdische Betriebsräume, Lagerkeller und Gärkeller, können Gebäude im Sinne des Bewertungsgesetzes sein. Das gleiche gilt für Bauwerke: die ganz oder zum Teil in Berghänge eingebaut sind. Ohne Einfluss auf den Gebäudebegriff ist auch, ob das Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden steht.

2.3 Schutz gegen Witterungseinflüsse durch räumliche Umschließung

Der Begriff der räumlichen Umschließung, die Schutz gegen Witterungseinflüsse gewähren soll, setzt nicht voraus, dass das Bauwerk an allen Seiten Außenwände hat. Selbst wenn Außenwände an allen Seiten fehlen, kann ein Gebäude vorliegen, wenn das Bauwerk nach der Verkehrsauffassung einen Raum umschließt und dadurch gegen Witterungseinflüsse schützt ( BStBl 1962 III S. 121; vgl. Zeichnung 1 und BStBl 2001 II S. 137).

Markthallen, Industriehallen, Bahnsteighallen und ähnliche Hallen sind dann Gebäude, wenn auch die übrigen Merkmale eines Gebäudes vorliegen. Bei freistehenden schmalen Überdachungen und ähnlichen Schutzdächern kann ein Schutz durch räumliche Umschließung nicht angenommen werden, wenn ihre Breite nicht mindestens die doppelte mittlere lichte Höhe aufweist; sie sind deshalb keine Gebäude (vgl. Zeichnung 2). Bei Überdachungen in leichter Bauausführung – hierzu gehören nicht Bahnsteig-, Haltestellen- und Tankstellenüberdachungen – ist ein Schutz durch räumliche Umschließung nicht gewährleistet, wenn die überdachte Fläche, unabhängig von der Höhe, nicht mehr als 30 qm beträgt. Sind Überdachungen danach nicht als Gebäude anzusehen, ist zu prüfen, ob eine Außenanlage oder eine Betriebsvorrichtung vorliegt.

2.4 Aufenthalt von Menschen

Das Bauwerk muss durch normale Eingänge, z. B. Türen, betreten werden können. Behelfsmäßige Eintrittsmöglichkeiten wie Luken, Leitern und schmale Stege genügen nicht. Darüber hinaus muss das Bauwerk so beschaffen sein, dass man sich in ihm nicht nur vorübergehend aufhalten kann. Transformatorenhäuschen, kleine Rohrnetzstationen, Pumpenhäuschen oder ähnliche kleine Bauwerke, die Betriebsvorrichtungen enthalten und nicht mehr als 30 qm Grundfläche haben, gestatten allenfalls einen nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen. Sie sind deshalb ohne weitere Prüfung als Betriebsvorrichtungen anzusehen ( BStBl 1952 III S. 84). Dies gilt auch für die Türme von Windkraftanlagen.

Es ist nicht erforderlich, dass das Bauwerk zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Es muss jedoch so beschaffen sein, dass dem Menschen ein mehr als nur vorübergehender Aufenthalt möglich ist ( BStBl 1987 II S. 551 und vom , BStBl 2005 II S. 688). Dies gilt beispielsweise für selbsttragende Stahl-Glas-Konstruktionen zur Präsentation von Personenkraftwagen (Tower) sowie für Imbisse und Kioske. Ein Bauwerk verliert seine Gebäudeeigenschaft auch nicht schon dadurch, dass bauliche Unzulänglichkeiten (z. B. schlechte Entlüftung oder schlechte Lichtverhältnisse) den Aufenthalt von Menschen erschweren. Ebenso wird die Gebäudeeigenschaft nicht dadurch berührt, dass Einwirkungen, die durch den Betrieb hervorgerufen werden, auf die Dauer zu gesundheitlichen Schäden führen können, z. B. in Fällen, in denen bei der Arbeit Masken oder Schutzkleidung getragen werden müssen. Die Gebäudeeigenschaft geht ferner nicht verloren, wenn der Aufenthalt der Menschen während eines Betriebsvorgangs vorübergehend nicht möglich ist, z. B. bei Versuchen oder gewissen Arbeitsvorgängen in Laboratorien. Ist der Aufenthalt in dem Bauwerk allein auf Vorrichtungen möglich, die nur zur Bedienung oder Wartung der Maschinen usw. bestimmt sind (z. B. Arbeitsbühnen), so wird dadurch die Gebäudeeigenschaft ebenfalls nicht beeinträchtigt. Die Vorrichtungen selbst sind Betriebsvorrichtungen (vgl. Tz. 3.4).

Bauwerke, in denen eine besonders hohe oder niedrige Temperatur herrscht und die deshalb während des laufenden Betriebsvorgangs einen Aufenthalt von Menschen nicht (vgl. Zeichnung 3) oder nur kurzfristig mit Schutzkleidung (z. B. für Inspektionsgänge) zulassen, sind keine Gebäude ( BStBl 1991 II S. 618). Herrschen in dem Bauwerk sowohl hohe oder niedrige Temperaturen als auch ein extremer Lärmpegel, kann das Zusammenwirken dieser Faktoren einen mehr als vorübergehenden Aufenthalt von Menschen ausschließen, so dass das Bauwerk nicht als Gebäude anzusehen ist.

Der hohe Lärmpegel im Bauwerk als solcher kann nicht entscheidendes Hindernis für die Gebäudeeigenschaft sein. Das Überschreiten der arbeitsschutzrechtlichen Lärmgrenzwerte steht der Möglichkeit des nicht nur vorübergehenden Aufenthalts von Menschen nicht entgegen, wenn die Verwendung von entsprechendem Gehörschutz geeignet ist, die Schalleinwirkungen auf das menschliche Ohr unter die arbeitsschutzrechtlich zulässige Höchstgrenze (Schallpegel) zu drücken. Die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften zur Dauer des Aufenthalts sind nicht der Maßstab für die Gebäudeeigenschaft. Denn unter einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen ist kein Aufenthalt über einen ganzen Arbeitstag hin zu verstehen ( BStBl 2005 II S. 688).

2.5 Feste Verbindung mit dem Grund und Boden

Ein Bauwerk ist fest mit dem Grund und Boden verbunden, wenn es auf einzelne oder durchgehende Fundamente gegründet ist. Ein Fundament setzt eine feste Verankerung durch eine gewisse Verbindung mit dem Grund und Boden voraus, die nicht durch bloßen Abtransport beseitigt werden kann ( BStBl 1989 II S. 113 und vom , BStBl 1996 II S. 613). Auf Tiefe, Art und Material der Fundamente kommt es nicht an ( BStBl 1988 II S. 847). Durch Versorgungsleitungen allein kann eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden nicht geschaffen werden, da sie ohne Schwierigkeiten gelöst werden können. Bei Zelthallen kann die feste Verbindung mit dem Grund und Boden nur dann angenommen werden, wenn die Lasten der Hallenkonstruktion über einzelne oder durchgehende Fundamente in den Boden geleitet werden (z. B. durch Erdnägel oder Telleranker). Durch diese Maßnahmen ist das Bauwerk nicht mehr jederzeit versetzbar und transportabel. Eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden ist auch dann anzunehmen, wenn das Bauwerk mit dem Fundament nicht verankert ist, sondern nur infolge der eigenen Schwere auf dem Fundament ruht ( BStBl 1986 II S. 787). Bei Fertiggaragen aus Beton und vergleichbaren Bauwerken liegt auch dann eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden vor, wenn sie durch das Eigengewicht auf dem Grundstück festgehalten werden und dadurch auch ohne Verankerung im Boden eine ihrem Verwendungszweck entsprechende Standfestigkeit haben ( BStBl 1979 II S. 190).

Eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden ist auch dann anzunehmen, wenn bei Bauwerken im Feststellungszeitpunkt entweder eine auf Dauer angelegte Nutzung (mindestens sechs Jahre) gegeben ist oder aufgrund der Zweckbestimmung eine dauernde Nutzung zu erwarten ist ( BStBl 1989 II S. 113).

Diese Grundsätze sind auch bei Mobilheimen zu beachten. Bauwerken, die nach ihrer baulichen Gestaltung zur Verwendung auf stets wechselnden Einsatzstellen vorgesehen und ohne größere bauliche Maßnahmen jederzeit versetzbar und transportabel sind, fehlt es dagegen an der für den Gebäudebegriff immanenten Ortsfestigkeit ( BStBl 1986 II S. 787).

Wenn ein selbstständiges Gebäude auf einem anderen selbstständigen Bauwerk steht, das nicht ein Gebäude zu sein braucht, genügt es, dass das Gebäude mit dem anderen Bauwerk und das andere Bauwerk mit dem Grund und Boden fest verbunden ist ( BStBl 1969 II S. 612; vgl. Zeichnung 4).

2.6 Beständigkeit des Bauwerks

Die Entscheidung der Frage, ob ein Bauwerk von einiger Beständigkeit ist, richtet sich allein nach der Beschaffenheit (Material) des Bauwerks. Ohne Bedeutung ist daher, ob das Bauwerk nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet wurde, z. B. für Zwecke einer Ausstellung ( BStBl 1963 III S. 376).

2.7 Standfestigkeit

Ein Gebäude muss so gebaut sein, dass es nicht einstürzt, wenn die als Betriebsvorrichtungen anzusehenden Teile des Bauwerks entfernt werden ( BStBl 1969 II S. 612; vgl. Zeichnung 5).

Einer besonderen Prüfung der Standfestigkeit bedarf es bei Bauwerken, bei denen die Umschließungen ihre Standfestigkeit durch Bauteile wie Fundamente, Stützen. Mauervorlagen und Verstrebungen erhalten, die auch einer Betriebsvorrichtung dienen. Bauteile, die einem doppelten Zweck dienen, rechnen zum Gebäude i. S. d. § 68 Abs. 2 Satz 2 BewG. Die Umschließung ist in diesen Fällen standfest und bei Vorliegen der übrigen Begriffsmerkmale als Gebäude zu behandeln (vgl. Zeichnungen 6 bis 9).

Standfest ist eine Umschließung auch sonst, wenn sie sich auf Teile der Betriebsvorrichtung stützt und wenn die Teile bei einer Beseitigung der Betriebsvorrichtung stehen bleiben können und bei einer anderen Nutzung der Umschließung nicht im Wege stehen. Das gleiche gilt, wenn ein Auswechseln der Betriebsvorrichtung unter vorübergehender Abstützung der Umschließung leicht möglich ist. In Betracht kommen zum Beispiel Fälle, bei denen Mittelstützen, die auf Betriebsvorrichtungen stehen, bei einem etwaigen Abbruch der Betriebsvorrichtungen ohne große Schwierigkeiten unterfangen werden können.

Ansonsten haben Umschließungen und Überdachungen, die ausschließlich auf Betriebsvorrichtungen gegründet sind, keine ausreichende Standfestigkeit. Sie sind deshalb keine Gebäude (vgl. Zeichnung 10).

Das gleiche gilt für Umschließungen, die nur als äußere Verkleidungen ausgeführt und an der Betriebsvorrichtung unmittelbar befestigt oder aufgehängt sind. Derartige Umschließungen, die sich oft bei modernen Kesselanlagen finden, sind nach Beseitigung der Betriebsvorrichtung nicht mehr standfest (vgl. Zeichnung 11).

Die Standfestigkeit ist auch bei Bauwerken besonders zu prüfen, deren Außenwände aus Teilen von Betriebsvorrichtungen gebildet werden (vgl. Zeichnungen 12 bis 14). Die Standfestigkeit darf sich nicht aus Stützen und sonstigen Bauteilen wie Mauervorlagen und Verstrebungen ergeben, die ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehören. Sofern diese Bauteile dagegen nicht ausschließlich zur Betriebsanlage gehören und sie somit einen doppelten Zweck erfüllen, sind sie stets in das Grundvermögen einzubeziehen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 BewG). Das gilt auch, wenn die Außenwand oder Decke eines Bauwerks einem doppelten Zweck dient (vgl. Zeichnung 15).

Bestehen die Außenwände eines Bauwerks dagegen zum Teil aus Umwandungen einer Betriebsvorrichtung, die einen selbstständigen, vertikal abgrenzbaren Teil des gesamten Bauwerks darstellen, ist das Bauwerk durch eine gedachte Trennlinie in einen Gebäudeteil und einen Betriebsvorrichtungsteil aufzuteilen ( BStBl 1965 III S. 220; vgl. Zeichnung 11). Eine horizontale Aufteilung des Bauwerks in Gebäude und Betriebsvorrichtung kommt nur in Betracht, wenn die Trennung in einer Ebene über die gesamte Bauwerksgrundfläche möglich ist.

In den Fällen der Tz. 2.5, in denen ein selbstständiges Gebäude auf einem selbstständigen Bauwerk steht, genügt es, wenn die Standfestigkeit durch das untere Bauwerk vermittelt wird (vgl. Zeichnung 4).

Bauwerke mit pneumatischen Konstruktionen (Traglufthallen) sind nicht ausreichend standfest und deshalb keine Gebäude.

3. Abgrenzung der Gebäudebestandteile

3.1 Abgrenzungsgrundsatz

Die Entscheidung der Frage, ob die einzelnen Bestandteile im Sinne des bürgerlichen Rechts nach Bewertungsrecht Teile von Gebäuden oder Betriebsvorrichtungen sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Gebäudes ohne Rücksicht auf den gegenwärtig ausgeübten Betrieb dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu diesem Betrieb stehen. Als Betriebsvorrichtungen können dabei nur Vorrichtungen angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird ( BStBl 1990 II S. 751, vom , BStBl 1991 II S. 59 und vom , BStBl 1992 II S. 278).

3.2 Aufteilung innerhalb von Gebäuden

Bauten im Innern von größeren Werkhallen (Meisterbüros, Materiallager, Schalträume und dgl.) sind bei der Abgrenzung der Gebäudebestandteile von den Betriebsvorrichtungen grundsätzlich zum Gebäude zu rechnen, weil der insgesamt vorhandene Gebäuderaum durch diese Einbauten lediglich unterteilt wird. Die Frage, ob die Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, tritt angesichts der Funktion, nur das Gebäude zu unterteilen, bei diesen Einbauten nicht auf. Bei solchen Einbauten, z. B. Spritzboxen in Karosseriewerken und bei Transformatorenräumen, ist aber zu prüfen, ob in ihnen während des sich ständig wiederholenden Betriebsvorgangs ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt von Menschen möglich ist. Ist ein solcher Aufenthalt ausgeschlossen oder auch mit Schutzkleidung nur kurzfristig möglich (z. B. für Inspektionsgänge), sind die Einbauten Betriebsvorrichtungen.

Die Umschließungen der nicht zum Aufenthalt geeigneten Räume innerhalb von Gebäuden (insbesondere Zellen oder Kammern) rechnen grundsätzlich zu den Betriebsvorrichtungen. Dazu gehören außer der Isolierung auch die baulichen Bestandteile der Trennwände (Isolierwände). Handelt es sich aber um Trennwände, die dazu bestimmt sind, das Gesamtgebäude mit zu stützen (tragende Wände), so gehören sie zum Gebäude. Die zu den Zellen oder Kammern gehörende Isolierung (Wand-, Decken- und Bodenisolierung) ist jedoch in jedem Fall als Teil der Betriebsvorrichtung anzusehen (vgl. Zeichnung 16). Bei Räumen, die insbesondere der Herstellung von Computerchips, Kugellagern und elektronischen Geräten dienen und in denen daher Staubfreiheit sowie eine gleichbleibende Temperatur und Luftfeuchtigkeit gewährleistet sein müssen (sog. Reinräume), sind die Klima- und Luftreinigungsanlagen sowie die Zugangsschleusen als Betriebsvorrichtungen anzusehen. Aufgebrachte Wand- und Deckenverkleidungen sowie ein zusätzlich zu dem vorhandenen Fußboden aufgebrachter Fußboden sind bei diesen Räumen ebenfalls Betriebsvorrichtungen, wenn ein Höchstmaß an Staubfreiheit, eine ganz bestimmte oder sich in engen Grenzen bewegende Raumtemperatur oder eine bestimmte Luftfeuchtigkeit für den Produktionsvorgang unbedingt gewährleistet sein müssen.

Isolierungen sowie Wand-, Decken- und Dachverkleidungen in Sandwich-Bauweise sind jedoch, da sie nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehören, stets als Gebäudebestandteile anzusehen.

Verschiebbare Innenwände sind Bestandteile des Gebäudes.

3.3 Verstärkungen der Decken, Fundamente und Mauern

Decken sind stets den Gebäuden zuzurechnen, auch wenn sie stärker sind, als dies im Allgemeinen der Fall ist. Ebenso gehören zum Gebäude die Verstärkungen von Fundamenten und Wänden, wenn die Fundamente und Wände nicht ausschließlich für Betriebsvorrichtungen bestimmt sind.

In Betracht kommen z. B. Mauervorlagen, besondere Stützen und Unterzüge in den Wänden. Dagegen sind Einzelfundamente für Maschinen Betriebsvorrichtungen (vgl. Zeichnung 7).

3.4 Bedienungsvorrichtungen

Arbeitsbühnen, Bedienungsbühnen, Beschickungsbühnen und Galerien aller Art, die ausschließlich zur Bedienung und Wartung von Maschinen, Apparaten usw. bestimmt und geeignet sind, sind Betriebsvorrichtungen. Ihre Abgrenzung gegenüber den Geschossdecken ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen ( BStBl 1982 II S. 448).

3.5 Aufzüge und ähnliche Anlagen

Personenaufzüge dienen überwiegend der Benutzung des Gebäudes. Sie sind in mehrgeschossigen Gebäuden zur raschen und sicheren Abwicklung des Personenverkehrs allgemein üblich. Auch Rolltreppen und Rollsteige, die zur Bewältigung des Publikumsverkehrs dienen, sind aus diesem Grund dem Gebäude zuzurechnen ( BStBl 1971 II S. 455).

Lastenaufzüge in gewerblich genutzten Gebäuden, die unmittelbar dem Betriebsvorgang dienen, sind Betriebsvorrichtungen. Der ausschließlich einem solchen Lastenfahrstuhl dienende Schacht (z. B. ein an ein bestehendes Gebäude angebauter Fahrstuhlschacht) ist Teil der Betriebsvorrichtung ( BStBl 1978 II S. 186). Fahrstuhlschächte, die innerhalb eines Gebäudes liegen, haben regelmäßig auch konstruktive Funktionen (Aufnahme der Eigen- und Nutzlasten angrenzender Geschossdecken); sie gehören daher zum Gebäude. Autoaufzüge in Parkhäusern sind Betriebsvorrichtungen. Auch die Anlagen für den Transport von Rohstoffen oder Gegenständen der Fertigung, z. B. Förderbänder, sind den Betriebsvorrichtungen zuzurechnen.

3.6 Elektrische Anlagen, Heizungsanlagen, Be- und Entwässerungsanlagen, Bäder

Beleuchtungsanlagen gehören grundsätzlich zum Gebäude ( BStBl 1988 II S. 440). Spezialbeleuchtungsanlagen, die nicht zur Gebäudebeleuchtung erforderlich sind, z. B. für die Schaufenster, sind jedoch Betriebsvorrichtungen. Das gleiche gilt für Kraftstromanlagen, die ganz oder überwiegend einem Betriebsvorgang dienen.

Sammelheizungsanlagen, Be- und Entlüftungsanlagen, Klimaanlagen, Warmwasseranlagen und Müllschluckanlagen sind regelmäßig Teile des Gebäudes ( BStBl 1974 II S. 429, vom , BStBl 1975 II S. 689, vom , BStBl 1977 II S. 143 und vom , BStBl 2001 II S. 253). Sie rechnen aber dann zu den Betriebsvorrichtungen, wenn sie ganz oder überwiegend einem Betriebsvorgang dienen, z. B. Klimaanlagen in Chemiefaserfabriken, Tabakfabriken und Reinräumen.

Auch Be- und Entwässerungsanlagen gehören im Allgemeinen zum Gebäude. Nur wenn sie überwiegend dem Betriebsvorgang dienen, wie z. B. bei Färbereien, Zellstofffabriken, Brauereien, Molkereien und Autowaschhallen, sind sie Betriebsvorrichtungen.

Bäder, die der Körperpflege dienen, rechnen zum Gebäude ( BStBl 1982 II S. 782). Dagegen sind Bäder, die Heilzwecken dienen (z. B. in Kur- und Krankenhäusern) oder mit denen das Gewerbe betrieben wird (z. B. in Badeanstalten), Betriebsvorrichtungen. Schwimmbecken in Hotels sind unselbstständige Gebäudeteile und nicht Betriebsvorrichtungen ( BStBl 1992 II S. 278).

3.7 Sonstige Anlagen in gewerblich genutzten Gebäuden

Nicht zum Gebäude rechnen Kühleinrichtungen, Absaugvorrichtungen, Bewetterungsanlagen, Entstaubungsanlagen und dergleichen.

Stahltüren, Stahlkammern und Stahlfächer von Tresoranlagen sind ebenso wie die dazugehörigen Alarmanlagen Betriebsvorrichtungen.

Sprinkleranlagen sind regelmäßig Gebäudebestandteile, da sie der Gebäudenutzung dienen. Ihre Einordnung als Betriebsvorrichtung kommt nur dann in Betracht, wenn mit ihnen – ähnlich wie bei Maschinen – das Gewerbe unmittelbar betrieben wird ( BStBl 1980 II S. 409 und vom , BStBl 2002 II S. 310). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn vom Produktionsvorgang eine unmittelbare Brandgefahr ausgeht (Funkenflug) oder hoch explosive und leicht entzündbare Produkte (Feuerwerkskörper) produziert oder gelagert werden. Sprinklerköpfe, die an Maschinen oder sonstigen Produktionseinrichtungen angebracht sind, können auch dann Betriebsvorrichtung sein, wenn die Sprinkleranlage als solche Gebäudebestandteil ist.

Schallschutzvorrichtungen an Decken und Wänden sind regelmäßig Bestandteile des Gebäudes ( BStBl 1988 II S. 400). Nur in den Fällen, in denen von dem in dem Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb ein so starker Lärm ausgeht, dass ohne entsprechende Schutzvorkehrungen der Betriebsablauf selbst in Frage gestellt wäre, sind Schallschutzvorrichtungen ausnahmsweise Betriebsvorrichtungen ( BStBl 1990 II S. 751)

4. Abgrenzung der Außenanlagen

4.1 Abgrenzungsgrundsatz

Außenanlagen gehören stets zum Grundstück. Ob Bauwerke als Außenanlagen oder als Betriebsvorrichtungen anzusehen sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Grundstücks dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen.

Als Betriebsvorrichtungen können nur solche Bauwerke angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird ( BStBl 1991 II S. 59).

4.2 Einfriedungen, Bodenbefestigungen, Be- und Entwässerungsanlagen sowie Rampen

Einfriedungen stehen grundsätzlich in keiner besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb. Sie gehören deshalb als Außenanlagen zum Grundstück. Das gleiche gilt für Bodenbefestigungen (Straßen, Wege, Plätze). Sie sind im Allgemeinen zur besseren Befahrbarkeit des Bodens geschaffen: eine besondere Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Betrieb fehlt regelmäßig.

Schutzgitter innerhalb des Umspannwerks eines Elektrizitätsunternehmens sowie Platzbefestigungen, die der Wartung der Anlage und nicht zugleich dem sonstigen Verkehr innerhalb des Werks dienen (Schalterstraßen, Trafostraßen, Umkehrplatz), sind dagegen Betriebsvorrichtungen ( BStBl 1971 II S. 673). Teststrecken der Automobilwerke sind ebenfalls Betriebsvorrichtungen ( BStBl 1975 II S. 20).

Bodenbefestigungen der Tankstellenbetriebe sind wie die Einfriedungen, die in diesen Fällen üblich sind, wegen ihrer besonderen betrieblichen Ausgestaltung und Zweckbestimmung als Betriebsvorrichtungen anzusehen ( BStBl 1962 III S. 179). Dagegen sind die Bodenbefestigungen vor Garagen, Reparaturwerkstätten und Waschhallen sowie die Bodenbefestigungen der Dauerpark- und Abstellplätze den Außenanlagen zuzurechnen. Das gleiche gilt für Bodenbefestigungen vor Restaurations- und Beherbergungsgebäuden, soweit eine räumliche Abgrenzung gegenüber dem Tankstellenbetrieb leicht und einwandfrei möglich ist.

Freistehende Rampen rechnen regelmäßig zu den Außenanlagen, da mit ihnen das Gewerbe, nicht unmittelbar betrieben wird.

4.3 Beleuchtungsanlagen auf Straßen, Wegen und Plätzen

Die Beleuchtungsanlagen auf Straßen, Wegen und Plätzen des Grundstücks gehören zu den Außenanlagen. Sie sind jedoch den Betriebsvorrichtungen zuzurechnen, wenn sie überwiegend einem Betriebsvorgang (z. B. Ausleuchtung eines Lagerplatzes für Zwecke der Materiallagerung oder Ausleuchtung von Container-Terminals) dienen.

4.4 Gleisanlagen und Brücken

Gleise, Kräne und sonstige mechanische Verladeeinrichtungen sind Betriebsvorrichtungen. Das gleiche gilt für den Oberbau (Schienen, Schwellen und Bettung) und den Unterbau (Aufschüttungen und Befestigungen der Dämme, Einschnitte und dgl.) von Schienenbahnen.

Brücken, die nur dem üblichen Verkehr auf dem Grundstück dienen, stehen in keiner besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb. Aus dem Umstand allein, dass eine Brücke zwei Betriebsteile miteinander verbindet, kann keine besondere Beziehung der Brücke zu einem Gewerbebetrieb hergeleitet werden. Solche Brücken sind deshalb regelmäßig als Außenanlagen des Grundstücks zu erfassen. Eine Zurechnung zu den Betriebsvorrichtungen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, so z. B., wenn die Brücke als Schienenweg (Bahnunterbau) für werkseigene Bahnen benutzt wird.

4.5 Uferbefestigungen

Bei den Uferbefestigungen der Hafengrundstücke ist zu unterscheiden zwischen Kaimauern und den anderen Uferbefestigungen. Kaimauern sind Ufermauern, die hauptsächlich dem Hafenbetrieb dienen (Beladung und Entladung von Schiffen). Sie sind Betriebsvorrichtungen. Die anderen Uferbefestigungen (Böschungen, Ufereinfassungen), die ausschließlich zur Stützung der Erdreiche und zur Erhaltung des Hafenbeckens bestimmt sind, gehören dagegen als Außenanlagen zum Grundstück, auch wenn sie in der Form von Ufermauern aus Stein oder Stahlbeton errichtet sind ( BStBl 1969 II S. 394). Hat sich an solchen Ufermauern aber nachträglich ein Hafenbetrieb entwickelt, sind sie wie Kaimauern als Betriebsvorrichtung zu behandeln.

5. Abgrenzungshinweise

Für die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vgl. Anlage 1, bei Sportstätten vgl. Anlage 2.

6. Anwendung

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder. Er tritt an die Stelle der gleich lautenden Erlasse vom (BStBl I S. 342) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Zeichnungen

1 Allseitig offene Halle

Gebäude:

Das Bauwerk umschließt einen Raum und schützt dadurch gegen Witterungseinflüsse (Tz. 2.3.).

2 Tanksäulenüberdachung

Betriebsvorrichtung:

Es fehlt ein Schutz gegen Witterungseinflüsse durch räumliche Umschließung (Tz. 2.3.).

Mit der Tanksäulenüberdachung wird das Gewerbe unmittelbar betrieben.

3 Kammertrockenanlage

Betriebsvorrichtung:

Das Bauwerk enthalt nur Räume (Kammern), in denen die Temperatur während des Trockenvorgange einen Aufenthalt von Menschen unmöglich macht (Tz. 2.4).

4 Bahnanlage mit Warteraum

Gebäude und Betriebsvorrichtung:

Es handelt sich um zwei selbstständige Bauwerke. Der Warteraum ist ein Gebäude. Er ist mit der Betriebsvorrichtung und diese mit dem Grund und Boden fest verbunden (Tz. 2.5).

Die Betriebsvorrichtung vermittelt dem Warteraum die Standfestigkeit (Tz. 2.7).

5 Kesselhaus

Gebäude:

Die Betriebsvorrichtung trägt nicht zur Standfestigkeit der Umschließung bei (Tz. 2.7).

6 Braunkohlenbunker

Gebäude:

Die Grundmauern tragen zur Standfestigkeit der Umschließung bei. Sie sind Bauteile, die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehören (Tz. 2.7).

7 Pressenhalle

Gebäude:

Die Stützen der Kranbahn tragen zur Standfestigkeit der Umschließung bei. Sie sind Bauteile die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehören (Tz. 2.7).

8 Wandverstärkungen und Mauervorlagen

Gebäude:

Die Wanderverstärkungen und die Mauervorlagen tragen zur Standfestigkeit der Umschließung bei. Sie sind Bauteile, die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehören (Tz. 2.7).

9 Ringofen

Gebäude:

Die Fundamente tragen zur Standfestigkeit der Umschließung bei. Sie sind Bauteile, die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehören (Tz. 2.7).

10 Zickzackofen

Betriebsvorrichtung:

Die Überdachung ist weder auf Bauteilen, die einer Doppelfunktion dienen, noch auf solchen Teilen der Betriebsvorrichtung gegründet, die bei Entfernen der Betriebsvorrichtung stehenbleiben oder durch vorübergehende Abstützung ohne große Schwierigkeiten ersetzt werden können. Sie ist daher nicht standfest (Tz. 2.7).

11 Kesselhaus

Gebäude und Betriebsvorrichtung:

Die Verkleidung der Kesselanlage ist nicht standfest.

Der vertikal abgrenzbare Schwerbau ist jedoch für sich standfest (Tz. 2.7).

12 Förderturm

Betriebsvorrichtung:

Die Außenwände gehören zum größten Teil ausschließlich als Tragscheiben zur Förderanlage (Tz. 2.7).

13 Getreidesilo

Betriebsvorrichtung:

Die Außenwände bestehen nur aus Behälterumwandungen (Tz. 2.7).

14 Sumpfanlage

Betriebsvorrichtung:

Die Außenwände bestehen nur aus Behälterumwandungen (Tz. 2.7).

15 Kohlenbunker

Gebäude:

Die Außenwände bestehen nur zu einem geringeren Teil aus Umwandlungen der Betriebsvorrichtung (Tz. 2.7).

16 Kühlhaus

Gebäude und Betriebsvorrichtung:

Die Kammerwände sind gleichzeitig Außenwände. Die Isolierungen der Kammern und die Trennwand sind Teile der Betriebsvorrichtung (Tz. 3.2).

Anlage 1


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Grundstücksbestandteil
Gebäude, Gebäudebestandteil, Außenanlage
Betriebsvorrichtung
Abfertigungsvorfelder der Flughäfen
gl. lt. Erlass v. , BStBl 1996 I S. 14
 
x
Abhitzeeinrichtungen (Kühltürme, s. Kühlhäuser
 
x
Absaugevorrichtungen
 
x
Abstellplätze
BStBl 1991 II S. 59
x
 
Abwasserfilterbassins,
die mit dem Betriebsablauf im engen Zusammenhang stehen
 
x
Alarmanlagen in
 
 
Bau- und Gartenmärkten
x
 
Tresoranlagen
 
x
Spielhallen zur Innensicherung des Raumes
BStBl 2000 II S. 150
x
 
Anbindungspfähle in Jacht- und Bootshäfen
 
x
Arbeitsbühnen, soweit im Einzelfall nicht als Geschossdecken anzusehen
 
x
Auflager, z. B. Mauerverstärkungen, verstärkte Fundamente, die ausschließlich für Maschinen und sonstige Apparate bestimmt sind
 
x
Aufzüge
 
 
Aktenaufzüge
(auch in Büro-/Verwaltungsgebäuden)
BStBl 1978 II S. 186
 
x
Autoaufzüge in Parkhäusern
 
x
Lastenaufzüge
 
x
Personenaufzüge, Paternoster
x
 
Auto-Waschboxen
x
 
Backöfen
 
x
Bäder,
einschließlich der Zu- und Abwasserableitungen
 
 
in Sanatorien, Badehäusern, Spaßbädern
 
x
in Fabriken (Sanitärräume)
 
x
in Hotels
x
 
in anderen Gebäuden
x
 
Bahn-
 
 
laderampen
 
x
ober- und unterbau
 
x
steige
 
x
steighalle
x
 
steigüberdachungen, die keinen hinreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse bieten
x
 
unterführungen
 
x
Be- und Entlüftungsanlagen
 
 
im Allgemeinen
x
 
in einer Tiefgarage bzw. in Parkhäusern
BStBl 1984 II S. 262
x
 
ganz oder überwiegend betrieblichen Zwecken dienend
BStBl 2002 II S. 100
 
x
Befeuchtungsanlagen
 
 
für Reithallenböden
 
x
in gewerblichen Betrieben, soweit sie unmittelbar und ausschließlich dem Gewerbebetrieb dienen (z. B. bei der Tabaklagerung)
BStBl 1976 II S. 200
 
x
Befeuerungsanlagen eines Flugplatzes
 
x
Beförderungsanlagen für
 
x
Güter (z. B. Förderbänder, Elevatoren, Hängebahnen und Krananlagen)
 
x
Personen, z. B. Rollbänder, Rolltreppen
x
 
Behälter (auch Erz-, Kies-, Kohlen- und Zementbunker (innerhalb von Gebäuden)
 
x
Beleuchtungsanlagen
 
 
in Gebäuden
x
 
auf Straßen, Wegen und Plätzen
x
 
wenn sie für die Ausübung eines Gewerbebetriebs erforderlich sind
 
x
Be- und Entwässerungsanlagen
 
 
im Allgemeinen
x
 
die überwiegend dem Betriebsvorgang dienen (z. B. in Färbereien, Brauereien, Autowaschanlagen Molkereien und Zellstofffabriken)
 
x
Bodenbefestigungen
 
 
im Allgemeinen
x
 
mit besonderer betrieblicher Ausgestaltung und Zweckbestimmung bei Tankstellen
 
x
Brandmeldeanlagen in Lagergebäuden
BStBl 2002 II S. 310
x
 
Brücken
x
 
Bunker für Kohle, Kies, Zement und Erze
 
x
Container
 
 
bei fester Verbindung mit dem Grund und Boden oder bei individueller Zweckbestimmtheit zur dauernden Nutzung z. B. Büro
BStBl 1996 II S. 613
x
 
ohne feste Verbindung mit dem Grund und Boden z. B. Baustellencontainer
BStBl 1986 II S. 787
 
x
Einbaumöbel, Einbauküchen
x
 
Einfriedungen
 
 
im Allgemeinen
x
 
bei Tankstellen
 
x
Entstaubungsanlagen
 
x
Fahrbahnen
x
 
Fahrradschuppen und Fahrradständer
x
 
Fahrstuhlschacht typischer Lastenaufzüge
 
 
ohne statische Gebäudefunktion
 
x
im Innern des Gebäudes mit statischer Gebäudefunktion
x
 
Fernwärme-Hausanschlussstationen
BStBl 2000 II S. 449
 
x
Förderbänder und Förderschnecken
 
x
Fördertürme
BStBl 1969 II S. 517
 
x
Fundamentverstärkungen
x
 
Fußboden,
 
 
im Allgemeinen
x
 
Spezialfußboden z. B. Spezialauflage in Tennishallen oder in „Reinräumen” der Computerindustrie
 
x
Garagen
 
 
Fertiggaragen mit vorgefertigter Bodenplatte
x
 
Tiefgarage
x
 
Gewächshäuser
 
 
im Allgemeinen
x
 
fahrbar (Rollhäuser)
 
x
Folien
x
 
Gleisanlagen
 
x
Hochregallager
 
 
manuell gesteuertes Bedienungssystem
BStBl 2003 II S. 693
x
 
vollautomatische Steuerung
BStBl 1987 II S. 551
 
x
Hühnerställe mit Legebatterien
BStBl 1976 II S. 772
x
 
Innenbauten (Meisterbüros, Schalträume, Materiallager usw., die gesondert von dem Hauptgebäude errichtet worden sind)
x
 
Innenwände, die lose aufgestellt sind und Ausstellungszwecken dienen
 
x
Isolierwände (von Trocken- und Kühlräumen)
 
x
Isolierelemente in Sandwich-Bauweise
x
 
Kassettendecke eines Büroraums mit Beleuchtungsanlage
BStBl 1987 II S. 440
x
 
Kegelbahnen (Raum rechnet zum Gebäude)
 
x
Kinobestuhlung
BStBl 1966 III S. 686
 
x
Kläranlagen
 
x
Klimaanlagen:
 
 
im Allgemeinen, z. B. in Warenhäusern
BStBl 1971 II S. 455
x
 
ganz oder überwiegend betrieblichen Zwecken dienend z. B. in Küchen von Gaststätten, in Räumen mit klimaempfindlichen Geräten (z. B. Computern oder Präzisionsgeräten)
 
x
Klimageräte, fest mit dem Gebäude verbunden
BStBl 1977 II S. 590
x
 
Kompressoren
 
x
Krananlagen
 
x
Kranbahnstützen,
die auch der Umschließung dienen
x
 
Kühleinrichtungen
 
x
Kühlzellen
BStBl 1991 II S. 618
 
x
Ladeneinrichtungen
 
x
Lärmschutzwände
 
x
Lichtreklamen
x
 
Luftschleieranlagen in Warenhäusern
x
 
Lufttrockenschuppen einer Ziegelei
x
 
Mauervorlagen
x
 
Mobilhallen und -heime, bei fester Verbindung mit dem Grund und Boden oder bei auf Dauer angelegter Nutzung
x
 
Molen der Hafengrundstücke
x
 
Müllschluckanlagen
x
 
Musterhäuser der Bauindustrie
x
 
Notstromaggregate
x
 
Open-Air-Hallen
x
 
Öfen
 
 
im Allgemeinen
x
 
ganz oder überwiegend betrieblichen Zwecken dienend
 
x
Rampen
 
 
am Gebäude
x
 
freistehend
x
 
Regenwasserauffanganlagen
BStBl 1990 II S. 82
x
 
Reinräume in der Computerindustrie (spezielle Wand- und Deckenverkleidung, Spezialfußboden)
 
x
Rohrkanäle (nicht begehbar oder von Elektrizitätswerken)
 
x
Rohrleitungen
 
 
im Allgemeinen
x
 
ganz oder überwiegend betrieblichen Zwecken dienend;
BStBl 1992 II S. 5
 
x
Rollbahnen eines Flugplatzes
 
x
Rolltreppen, Rollbänder zur Personenbeförderung
x
 
Sammelheizungsanlagen
x
 
Satellitenempfangsanlage
BStBl 2001 II S. 365
 
x
Schalldämmung, Schalldämpfung
 
 
anstelle eines Decken- und Wandputzes oder zusätzlich angebracht
x
 
betrieblich bedingt
 
x
Schallschutztüren (zusätzliche),
z. B. in Praxen oder Kanzleien
BStBl 1975 II S. 68
 
x
Schaufenster
BStBl 1968 II S. 581
BStBl 1985 II S. 40
x
 
Schaukästen, Vitrinen
 
x
Scherengitter
BStBl 1968 II S. 563
x
 
Schwimmbäder in Hotels
BStBl 1992 II S. 278
x
 
Seilpollervorrichtungen von Seilbahnen
 
x
Silobauten
 
 
im Allgemeinen
x
 
Außenwände bestehen nur aus der Behälterumwandung
 
x
Slipanlagen in Häfen
 
x
Spanngewichtsschächte (-türme) von Seilbahnen
 
x
Spezialbeleuchtungsanlagen für Schaufenster
 
x
Sprinkleranlagen
 
 
im Allgemeinen
x
 
in explosionsgefährdeten Betrieben, soweit sie dem Betriebsvorgang unmittelbar dienen
 
x
Spritzboxen in Karosseriewerken oder Autofabriken
 
x
Stahlfächer, Stahlkammern und Stahltüren als Bestandteile von Tresoranlagen
 
x
Ställe
x
 
Start- und Landebahnen eines Flugplatzes
 
x
Steinschlagschutzvorrichtungen von Seilbahnen
 
x
Strahlenschutzvorrichtungen, z. B. bei Röntgenstrahlen und Radioaktivität
 
x
Sumpfanlage zur Kalkherstellung
 
x
 
 
 
Tanks
 
 
der Mineralölraffinerien
 
x
in Bauwerken (z. B. Sammelheizungsanlagen, Warmwasseranlagen usw.)
x
 
Teststrecken der Automobilwerke
 
x
Transportanlagen, siehe Beförderungsanlagen
 
 
Trennwände
 
 
tragende Wände
x
 
Isolierwände von nicht zum Aufenthalt geeigneten Räumen
 
x
verschieb- und versetzbare
x
 
Tresoranlagen
 
 
Stahltüren, Stahlkammern, Stahlfächer und
dazugehörige Alarmanlagen
 
x
Rundgang, der innere nutzbare Raum sowie Mauer- und Deckenverstärkungen
x
 
Trockenkammern
 
x
Uferbefestigungen
 
 
Kaimauern zur Be- und Entladung
 
x
Befestigung des Erdreiches
x
 
Umzäunungen
x
 
Unterführungen
x
 
Verladeeinrichtungen
 
x
Walzenstraßen
 
x
Wärmwasseranlagen
x
 
Wärmedämmung betriebsbedingt
 
x
Wärmerückgewinnungsanlagen
 
 
im Allgemeinen
BStBl 2002 II S. 877
x
 
unmittelbar betrieblichen Zwecken dienend
 
x
Wendeplätze eines Flugplatzes
 
x
Zementbunker
 
x
Zementwerke
 
 
Bauwerke (Umschließung) für Brecher- und Trockneranlagen sowie Kohlen-, Roh- und Zementmühlen
BStBl 2005 II S. 688
x
 


Anlage 2


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einrichtungen und Anlagen
Grundvermögen
Betriebsvorrichtung

1. Sportplätze und Sportstadien


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.1
besonders hergerichtete Spielfelder (Spielfeldbefestigung, Drainage, Rasen Rasenheizung)
 
x
1.2
Laufbahnen
 
x
1.3
Sprunggruben
 
x
1.4
Zuschauerwälle (Erdaufschüttungen und deren Befestigung)
 
x
1.5
Zuschauertribünen
x [1]
x
1.6
Beleuchtungsanlagen
 
 
1.6.1
spezielle (z. B. Flutlicht)
 
x
1.6.2
allgemeine
x
 
1.7
Einfriedungen
x
 
1.8
Abgrenzungszäune und Sperrgitter zwischen Spielfeld und Zuschaueranlagen
 
x
1.9
allgemeine Wege- und Platzbefestigungen
x
 
1.10
Anzeigetafeln
 
x
1.11
Kartenhäuschen (soweit nicht transportabel)
x
 
1.12
Kioske
x
 
1.13
Umkleidekabinen
x
 
1.14
Duschen im Gebäude und Toiletten
x
 
1.15
Saunen
x
 
1.16
Schwimmbecken, Massagebecken (im Freien oder im Gebäude)
 
x
1.17
Unterrichts- und Ausbildungsräume
x
 
1.18
Übernachtungsräume für Trainingsmannschaften
x
 
1.19
Küchen- und Ausschankeinrichtungen
 
x


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einrichtungen und Anlagen
Grundvermögen
Betriebsvorrichtung

2. Schwimmbäder (Frei- und Hallenbäder)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2.1
Schwimmbecken
 
x
2.2
Sprunganlagen
 
x
2.3
Duschen im Freien
 
x
2.4
Liegewiesen
 
 
2.4.1
Grund und Boden
x
 
2.4.2
Rasen
 
x
2.5
Kinderspielanlagen
 
x
2.6
Umkleidekabinen
 
x
2.7
Kassenhäuschen (soweit nicht transportabel)
x
 
2.8
Kioske
x
 
2.9
allgemeine Wege- und Platzbefestigungen
x
 
2.10
Zuschauertribünen im Freien und im Gebäude
x [2]
x
2.11
Duschen im Gebäude
 
x
2.12
Duschräume, Toiletten
x
 
2.13
technische Räume
x
 
2.14
technische Ein- und Vorrichtungen
 
x
2.15
sonstige Räume
x
 
2.16
Einrichtung der Saunen, Solarien, Wannenbäder
 
x
2.17
Beleuchtungsanlagen
 
 
2.17.1
spezielle
 
x
2.17.2
allgemeine
x
 
2.18
Emporen und Galerien
x
 
2.19
Bestuhlung zu 2.18
 
x


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einrichtungen und Anlagen
Grundvermögen
Betriebsvorrichtung

3. Tennisplätze und Tennishallen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
3.1
besonders hergerichtete Spielfelder (Spielfeldbefestigungen mit Unterbau bei Freiplätzen, spezielle Oberböden bei Hallenplätzen)
 
x
3.2
Drainage
 
x
3.3
Bewässerungsanlagen (u. a. automatische) der Spielfelder
 
x
3.4
Netz mit Haltevorrichtungen
 
x
3.5
Schiedsrichterstühle
 
x
3.6
freistehende Übungswände
 
x
3.7
Zuschauertribünen
x [3]
x
3.8
Einfriedungen
 
 
3.8.1
der Spielplätze im Freien
 
x
3.8.2
sonstige
x
 
3.9
Zuschauerabsperrungen, Brüstungen
 
x
3.10
Traglufthallen
 
x
3.11
open-air-Hallen
x [4]
 
3.12
Beleuchtungsanlagen
 
 
3.12.1
Spezielle (z. B. Flutlicht)
 
x
3.12.2
allgemeine
x
 
3.13
Ballfangnetze, Ballfanggardinen
 
x
3.14
zusätzliche Platzbeheizung (durch Münzeinwurf) in Hallen
 
x
3.15
Duschen
x
 
3.16
Umkleideräume
x
 
3.17
Toiletten
x
 
3.18
sonstige Räume
x
 


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einrichtungen und Anlagen
Grundvermögen
Betriebsvorrichtung

4. Schießstände


Tabelle in neuem Fenster öffnen
4.1
Anzeigevorrichtungen
 
x
4.2
Zielscheibenanlagen
 
x
4.3
Schutzvorrichtungen
 
x
4.4
Einfriedungen
 
 
4.4.1
als Sicherheitsmaßnahme
 
x
4.4.2
allgemeine
x
 

5. Kegelbahnen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
5.1
Bahnen
 
x
5.2
Kugelfangeinrichtungen
 
x
5.3
Kugelrücklaufeinrichtungen
 
x
5.4
automatische Kegelaufstelleinrichtungen
 
x
5.5
automatische Anzeigeeinrichtungen
 
x
5.6
Beleuchtungsanlagen
 
 
5.6.1
spezielle
 
x
5.6.2
allgemeine
x
 
5.7
Schallisolierungen
 
x

6. Squashhallen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
6.1
Trennwände (zur Aufteilung in Boxen)
 
x
6.2
besondere Herrichtung der Spielwände
 
x
6.3
Ballfangnetze
 
x
6.4
Schwingböden
 
x
6.5
Zuschauertribünen
x
 
6.6
Bestuhlung zu 6.5
 
x
6.7
Beleuchtungsanlagen
 
 
6.7.1
spezielle
 
x
6.7.2
allgemeine
x
 
6.8
Umkleideräume
x
 
6.9
Duschräume, Toiletten
x
 
6.10
sonstige Räume
x
 


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einrichtungen und Anlagen
Grundvermögen
Betriebsvorrichtung

7. Reithallen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
7.1
Stallungen (einschl. Boxenaufteilungen, Futterraufen)
x
 
7.2
Futterböden (einschl. Zugänge)
x
 
7.3
Nebenräume
x
 
7.4
spezieller Reithallenboden (z. B. sog. Matratze)
 
x [5]
7.5
Befeuchtungseinrichtungen für den Reithallenboden
 
x [6]
7.6
Bande (Holzschutzwände) an den Außenwänden (entlang des Hufschlags)
 
x
7.7
Beleuchtungsanlagen
 
 
7.7.1
spezielle
 
x
7.7.2
allgemeine
x
 
7.8
Tribüne und Richterstände, soweit nicht Gebäudebestandteil (Galerien, Emporen)
 
x
7.9
Pferdesolarium (techn. Einrichtungen)
 
x
7.10
Pferdewaschanlage
 
x
7.11
Schmiede (techn. Einrichtungen)
 
x
7.12
Futtersilos
 
x
7.13
automatische Pferdebewegungsanlage
 
x
7.14
sonst. Zubehör wie Hindernisse, Spiegel, Geräte zur Aufarbeitung des Bodens, Markierungen und dgl.
 
x


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einrichtungen und Anlagen
Grundvermögen
Betriebsvorrichtung

8. Turn-(Sport) und Festhallen (Mehrzweckhallen)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
8.1
Schwingboden
 
 
8.1.1
in Mehrzweckhallen
x
 
8.1.2
in reinen Turn- und Sporthallen
 
x
8.2
Turngeräte
 
x
8.3
Zuschauertribünen (soweit nicht als Galerien oder Emporen Gebäudebestandteile)
 
x
8.4
Bestuhlung zu 8.3 und zu Galerien und Emporen
 
x
8.5
Beleuchtungsanlagen
 
 
8.5.1
spezielle
 
x
8.5.2
allgemeine
x
 
8.6
Duschen
x
 
8.7
Umkleidekabinen und -räume
x
 
8.8
Toiletten
x
 
8.9
Saunen
x
 
8.10
Kücheneinrichtungen
 
x
8.11
Ausschankeinrichtungen
 
x
8.12
Bühneneinrichtungen
 
x
8.13
bewegliche Trennwände
x
 
8.14
Kühlsystem (bei Nutzung für Eissportzwecke)
 
x

9. Pferderennbahnen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
9.1
Startmaschinen
 
x
9.2
Totalisatoreneinrichtungen
 
x
9.3
Hindernisaufbauten
 
x

10. Radrennbahnen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
10.1
besonders hergerichtete Fahrbahnen
 
x


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einrichtungen und Anlagen
Grundvermögen
Betriebsvorrichtung

11. Eissportstadien, -hallen, -zentren


Tabelle in neuem Fenster öffnen
11.1
Eislaufflächen, Eisschnelllaufbahnen, Eisschießbahnen
 
 
11.1.1
Oberboden, bestehend aus Kühlsohlenaufbau, Isolierung, Dichtungsbahnen, Schmelzwasserrinnen
 
x
11.1.2
Unterboden, bestehend aus Beton oder Stahl
x
 
11.2
Schneegruben
 
x
11.3
Kälteerzeuger mit Kondensator, Kompressor, kältemittelvorrat, Pumpenanlage, Bewässerungsvorrichtung
 
x
11.4
Umgangszonen
 
 
11.4.1
Schlittschuhschonender Bodenbelag
 
x
11.4.2
Unterboden
x
 
11.5
Anschnallbereich
 
 
11.5.1
Oberbodenbelag
 
x
11.5.2
Unterboden
x
 
11.6
Beleuchtungsanlagen
 
 
11.6.1
spezielle
 
x
11.6.2
allgemeine
x
 
11.7
Lautsprecheranlagen
 
x
11.8
Spielanzeige, Uhren, Anzeigetafeln
 
x
11.9
Abgrenzungen (z. B. Bande), Sicherheitseinrichtungen, Sperrgitter zwischen Spielfeld und Zuschauerbreich
 
x
11.10
Klimaanlagen im Hallenbereich
x
 
11.11
Duschräume, Toiletten, Umkleideräume
x
 
11.12
Regieraum, Werkstatt, Massageräume, Sanitätsraum
x
 
11.13
Duschen
x
 
11.14
Massagebecken
 
x
11.15
Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
x
 


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einrichtungen und Anlagen
Grundvermögen
Betriebsvorrichtung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
11.16
Trafostationen und Notstromversorgungsanlagen
 
 
11.16.1
Umschließung
x
x [7]
11.16.2
Trafo- und Schalteinrichtung
 
x
11.16.3
Notstromaggregat
 
x
11.17
Zuschauertribünen im Freien und im Gebäude
x [8]
x
11.18
Emporen und Galerien
x
 
11.19
Bestuhlung zu 11.17, 11.18
 
x
11.20
Küchen- und Ausschankeinrichtungen
x
11.21
Kassenhäuschen (soweit nicht transportabel)
x
 
11.22
Kioske
x
 
11.23
allgemeine Wege- und Platzbefestigungen, Einfriedungen, Ver- und Entsorgungsleitungen
x
 

12. Golfplätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
12.1
Grund und Boden
x
 
12.2
besonders hergerichtete „Abschläge”, Spielbahnen, „roughs” und „greens” (Spielbefestigung, Drainage, Rasen)
 
x
12.3
Spielbahnhindernisse
 
x
12.4
Übungsflächen (ohne Grund und Boden) wie pitching-greens (pitching = herausschlangen eines Golfballs aus einem Hindernis) und putting-greens (putting = Einspielen des Golfballs in das hole, das Loch) driving-ranges (Übungsfelder für Weitschläge)
 
x
12.5
Einfriedungen
x
x [9]


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einrichtungen und Anlagen
Grundvermögen
Betriebsvorrichtung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
12.6
Abgrenzungseinrichtungen zwischen Spielbahnen und Zuschauern
 
x
12.7
Allgemeine Wege- und Platzbefestigungen
x
 
12.8
Anzeige- und Markierungseinrichtungen oder -gegenstände
 
x
12.9
Unterstehhäuschen
 
x
12.10
Kartenhäuschen (soweit nicht transportabel)
x
 
12.11
Kioske
x
 
12.12
Clubräume, Wirtschaftsräume, Büros, Aufenthaltsräume
x
 
12.13
Umkleideräume
x
 
12.14
Duschräume, Toiletten
x
 
12.15
Küchen- und Ausschankeinrichtungen
 
x
12.16
Verkaufsräume
x
 
12.17
Caddy-Räume
x
 
12.18
Lager- und Werkstatträume
x
 
12.19
Abschlagstände auf driving-ranges
x
12.20
Bewässerungsanlagen einschl. Brunnen und Pumpen
x
12.21
Brunnen- und Pumpenhäuser
x
12.22
Dränagen
x

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v.
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 -S 3190/16
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen v. - 34 - S 3190 - 001 - 8445 / 06
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. - III B - S 3620 - 1/06/S 3190 - 1/06
FinMin Brandenburg v. - 36 - S 3190 - 1/06
Senator für Finanzen Bremen v. - S 3190 - 13
Finbehörde Hamburg v. - 53 - S 3190 - 001/06
Hessischer Minister der Fin v. - S 3190 A - 19 - II 5
FinMin Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 312 - S 3190 - 1/06
Niedersächsisches FinMin v. - S 3190 - 1 - 39 1
FinMin Rheinland-Pfalz v. - S 3190 A - 447
FinMin Saarland v. - B/3-3 - 55/2006 - S 3190
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. - 35 - S 3190 - 3/20 - 15362
FinMin Sachsen-Anhalt v. - 44 - S 3190 - 20
FinMin Schleswig-Holstein v. - VI 35 - S 3190 - 098
Thüringer Finanzministerium v. - S 3190 A- 01 - 204 (S)


Fundstelle(n):
BStBl 2006 I Seite 314
IAAAB-82952

1Die Überdachungen der Zuschauerflächen sind dann als Gebäude zu behandeln, wenn sie nach der Verkehrsauffassung einen Raum umschließen und dadurch gegen Witterungseinflüsse Schutz gewähren (vgl. Tz. 2.3 des Abgrenzungserlasses).

2 Die Überdachungen der Zuschauerflächen sind dann als Gebäude zu behandeln, wenn sie nach der Verkehrsauffassung einen Raum umschließen und dadurch gegen Witterungseinflüsse Schutz gewähren (vgl. Tz. 2.3 des Abgrenzungserlasses).

3Die Überdachungen der Zuschauerflächen sind dann als Gebäude zu behandeln, wenn sie nach der Verkehrsauffassung einen Raum umschließen und dadurch gegen Witterungseinflüsse Schutz gewähren (vgl. Tz. 2.3 des Abgrenzungserlasses).

4Open-air-Hallen sind Tennishallen, bei denen sich Dach- und Wandteile, mechanisch betätigt, großflächig öffnen lassen.

5Bei bindigen oder harten Böden ist es erforderlich, den gewachsenen Hallenboden gegen eine sog, Matratze (bis zu einer Tiefe von 20 cm) auszutauschen. Ein bindiger Boden (z. B. Lehm) würde mit der Zeit hart wie Beton und damit unbrauchbar werden. Bei Sandboden wird das Erdreich gelockert und mit Zusätzen versehen (je nach Konsistenz des vorhandenen Sandes mit Torf, Hobelspänen, Sägemehl oder Lederschnitzeln). Die vorgenannten präparierten Böden müssen befeuchtet werden, um eine Staubbildung zu vermeiden.

6Bei bindigen oder harten Böden ist es erforderlich, den gewachsenen Hallenboden gegen eine sog, Matratze (bis zu einer Tiefe von 20 cm) auszutauschen. Ein bindiger Boden (z. B. Lehm) würde mit der Zeit hart wie Beton und damit unbrauchbar werden. Bei Sandboden wird das Erdreich gelockert und mit Zusätzen versehen (je nach Konsistenz des vorhandenen Sandes mit Torf, Hobelspänen, Sägemehl oder Lederschnitzeln). Die vorgenannten präparierten Böden müssen befeuchtet werden, um eine Staubbildung zu vermeiden.

7Transformatorenhäuser oder ähnliche kleine Bauwerke, die Betriebsvorrichtungen enthalten und nicht mehr als 30 qm Grundfläche haben, gestatten allenfalls einen nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen. Sie sind deshalb ohne weitere Prüfung als Betriebsvorrichtungen anzusehen (vgl. Tz. 2.4 des Abgrenzungserlasses).

8Die Überdachungen der Zuschauerflächen sind dann als Gebäude zu behandeln, wenn sie nach der Verkehrsauffassung einen Raum umschließen und dadurch gegen Witterungseinflüsse Schutz gewähren (vgl. Tz. 2.3 des Abgrenzungserlasses).

9Einfriedungen oder Teile davon, die unmittelbar als Schutzvorrichtung dienen, sind als Betriebsvorrichtungen anzusehen.

10Die Abschlagstände sind dann als Gebäude zu behandeln, wenn sie nach der Verkehrsauffassung einen Raum umschließen und dadurch gegen Witterungseinflüsse Schutz gewähren (vgl. Tz. 2.3 des Abgrenzungserlasses).

11Bewässerungsanlagen, Drainagen oder Teile von diesen sind Betriebsvorrichtungen, wenn sie ausschließlich der Unterhaltung der für das Golfspiel notwendigen Rasenflächen dienen.

12Brunnen- und Pumpenhäuser, die Betriebsvorrichtungen enthalten, nicht mehr als 30 qm Grundfläche haben und deshalb nur einen vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestatten, sind ohne weitere Prüfung als Betriebsvorrichtungen anzusehen (vgl. Tz. 2.4 des Abgrenzungserlasses).

13Bewässerungsanlagen, Drainagen oder Teile von diesen sind Betriebsvorrichtungen, wenn sie ausschließlich der Unterhaltung der für das Golfspiel notwendigen Rasenflächen dienen.