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BFH Urteil v. - III R 18/70 BStBl 1971 II S. 673

Gesetze: BewG i. d. F. vor BewG 1965 § 50 Abs. 1

Leitsatz

Bei dem Umspannwerk eines Elektrizitätsunternehmens gehört die äußere Einfriedigung (Zaun und Tor) zu den Bestandteilen des Grund und Bodens. Dagegen sind Schutzgitter innerhalb des Umspannwerkes sowie Platzbefestigungen, die der Wartung der Anlage dienen (Schalterstraßen, Trafostraßen, Umkehrplatz), Betriebsvorrichtungen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 673
HAAAA-90688

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