Umsatzsteuer Kommentar
2024
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§ 7 Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
Art. 146, 164 MwStSystRL; §§ 8 – 17 UStDV; Abschn. 7.1 – 7.4 UStAE.
I. Überblick
1. Zweck und Bedeutung der Vorschrift
1 Die Steuerbefreiung für Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr ergänzt als Vorschrift für sonstige Leistungen die Steuerbefreiung für die Ausfuhr von Gegenständen nach § 6 UStG. Sie ist als Regelung der Tatbestandsvoraussetzungen in Einheit mit der eigentlichen Steuerbefreiungsregelung des § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG zu sehen. Sie dient der Umsetzung des Art. 146 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL.
2 § 7 UStG dient dem Bestimmungslandprinzip. Nur diejenigen Leistungen sollen mit Umsatzsteuer belastet werden, die im betroffenen Staat auch verbraucht werden. Aufgrund der Leistungsortsbestimmung nach § 3a Abs. 2 UStG für sonstige Leistungen im B2B-Bereich beschränkt sich der Anwendungsbereich der Norm im Wesentlichen auf Leistungen an Nichtunternehmer sowie inländische Auftraggeber .
3 Es handelt sich bei § 7 UStG um eine echte Steuerbefreiungsnorm, die den Vorsteuerabzug auf damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen nicht ausschließt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG).
4–8(Einstweilen frei)
2. Entstehungsgeschichte
9Bereits das UStG 1926 und die nachfolgenden Gesetze befreiten im Einzelnen bezeichnete Veredelungsvorgänge von der USt. Das UStG 1951 weitete die Steuerfreiheit auf den gesamten zollrechtlichen Veredelungsverkehr aus und ließ in späteren Ä...