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Innergemeinschaftliche Warenbewegungen im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lohnveredelungen
1. Besteuerung von Werkleistungen ab 1996
Ab 1996 sind Be- oder Verarbeitungen an beweglichen körperlichen Gegenständen (nur) als sonstige Leistungen zu beurteilen, die nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Satz 1 UStG am Tätigkeitsort steuerbar sind. Verwendet der Leistungsempfänger die USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaats als des Tätigkeitsorts, ist die Leistung in diesem EU-Mitgliedstaat steuerbar (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Satz 2 UStG). Das gilt nicht, wenn der be- oder verarbeitete Gegenstand im Anschluß an die Werkleistung im Inland verbleibt (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Satz 3 UStG).
Für grenzüberschreitende Werkleistungen durch Be- oder Verarbeitungen an beweglichen körperlichen Gegenständen ist auch die Bezeichnung Lohnveredelung gebräuchlich. Sie ist - international üblich - als Export von Dienstleistungen in Drittländer steuerfrei (mit Vorsteuerabzug), so auch als Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr gem. § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 7 Abs. 1 bis 3 UStG. Für innergemeinschaftliche Lohnveredelungen ist die Steuerbefreiung, die von 1993 bis 1995 größtenteils vorhanden war (§ 3 Abs. 1a Nr. 2, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 2 Nr. 2 oder - für 1994 und 1995 - § 4 Nr. 1 Buchst. c UStG) und für die in diesen Besteuerungszeiträumen abgewickelten Umsätze erhalten bleibt, ab 1996 beseitigt worden.
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