ZPO § 176

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 3: Verfahren

Titel 2: Verfahren bei Zustellungen

Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen

§ 176 [tritt am 1.1.2022 in Kraft:] Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag [1]

(1) 1Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. 2Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.

(2) 1Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Behörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. 2Die Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 8 i. V. mit Art. 34 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 4607) wird § 176 – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .