ZPO § 96
Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2: Parteien
Titel 5: Prozesskosten
§ 96 Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.
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GAAAB-74510