ZPO § 939
Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung
§ 939 Aufhebung gegen Sicherheitsleistung
Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.
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GAAAB-74510