ZPO § 93
Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2: Parteien
Titel 5: Prozesskosten
§ 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
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GAAAB-74510