ZPO § 876

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

Titel 4: Verteilungsverfahren [1]

§ 876 Termin zur Erklärung und Ausführung

1Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen. 2Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder dabei beteiligte Gläubiger sofort zu erklären. 3Wird der Widerspruch von den Beteiligten als begründet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zustande, so ist der Plan demgemäß zu berichtigen. 4Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so wird der Plan insoweit ausgeführt, als er durch den Widerspruch nicht betroffen wird.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: Bisheriger Titel 3 zu neuem Titel 4 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. 1. 1. 2013.